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Rentenanrechnung DDR-Zeit

von clint31107.03.2010 | 17:25
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war zwischen dem 01.06.1990 und dem 31.07.1990 2 Monate arbeitslos und bekam ab dem 01.07.1990 Arbeitslosengeld pauschal 500 DM für 31 Tage. Gemeldet beim AA habe ich mich erst am 29.06.1990. Wie werden diese Monate für die Rente berücksichtigt ?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Gemäß § 252 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wird der Rentenversicherungsträger diese Zeit, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind als Anrechnungszeiten anerkennen. Rentenrechtlich würden dann die Monate Juni und Juli 1990 als Anrechnungszeit gelten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sind Beiträge gezahlt worden, dann sollte diese Zeit in der Regel in Ihrem Versicherungsverlauf auch als Pflichtbeitragszeit auftauchen. Vorpraktika sind in der Regel keine Studienzeit. Da aber Ausnahmen möglich sind, sollten Sie, wie von "Renten-Fachmann" vorgeschlagen im Rahmen der Kontenklärung diese Zeit trotzdem angeben. Nur so kann letztlich der Rentenversicherungsträger entscheiden, ob diese Zeiten Anrechnungszeiten sind.

10 Antworten

curdam 07.03.2010 | 20:27
.Schätze mal gar nicht
Schwarzwälderam 08.03.2010 | 10:14
Warum sollte diese Zait gar nicht angerechnet werden? Wenn clint311 vor der Arbeitslosigkeit gearbeitet hat und Pflichtbeiträge eingezahlt hat, zählt diese Zeit als Anrechnungszeit. Ob er sich am ersten oder letzten des Monats beim Arbeitsamt gemeldet hat, spielt für die Rentenversicherung keine Rolle. Ab 29.06. würde diese Zeit angerechnet werden und ob 1 Tag oder 30 Tage in einem Monat belegt sind hat keine Auswirkungen.
Schwarzwälderam 08.03.2010 | 10:59
Zeiten der Arbeitslosigkeit sind erst ab 01.01.92 Pflichtbeitragszeiten, vorher nur Anrechnungszeiten !
Renten-Fachmannam 08.03.2010 | 10:51
Reichen Sie, falls noch vorhanden, den Bewilligungsbescheid des AA bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. In diesem Bescheid müsste ein rentenversicherungspflichtiger Betrag stehen. Dann müsste diese Zeit als Pflichtbeitrag in den Versicherungsverlauf aufgenommen werden.
Renten-Fachmannam 08.03.2010 | 11:43
Spezielles Recht für das Beitrittsgebiet: Personen, die im Beitrittsgebiet eine Lohnersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben, unterlagen ab 01.07.90 nach § 18 Buchstabe a SVG (Gesetz über die Sozialversicherung) der Versicherungspflicht. Die Speicherung im Versicherungskonto erfolgt als "Pflichtbeitragszeit nachgewiesen mit Entgelthöhe -Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug-" für Zeiträume ab 01.07.1990.
clint311am 08.03.2010 | 13:36
Ich habe 1986 kurz nach meinem Abitur ein sogenanntes Vorpraktikum mit 2 Monaten Dauer absolviert, was für ein Hochschulstudium bestimmt war. Zählt dieses Praktikum in irgend einer Weise für meine spätere Rente ? Es wurde für ein später anschliessendes Studium in der DDR positiv bewertet und stellte im Prinzip Vollzeitarbeit dar !
Mal gespannt wie lang es dauert...am 08.03.2010 | 14:27
bis auch SIE verstehen wie dieses Forum funktioniert.Eigentlich ist es nicht wirklich schwer....aber für einige anscheinend imemr noch zu kompliziert.... Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Renten-Fachmannam 08.03.2010 | 14:26
Wenn versicherungspflichtiger Lohn gezahlt und im SVA eingetragen wurde, sind das normale Pflichtbeitragszeiten. Wenn nicht, kann nur die Sachbearbeitung anhand der vorliegenden Unterlagen und des Versicherungsverlaufes entscheiden, ob irgendeine Anerkennung oder eine Ablehnung erfolgt. Eine konkrete Aussage hier wäre Spekulation.
clint311am 08.03.2010 | 14:33
Ihren Zynismus können Sie sich sparen. Eine Antwort wäre besser !!!
Öhaam 08.03.2010 | 14:45
... und vergessen Sie nicht, auch die 'Intelligenz-Rente' zu beantragen ;-)
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