Hallo Mario,
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind nur dann uneingeschränkt auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, wenn für sie Pflichtbeiträge (volle Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gezahlt wurden. Bestand für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht (nur Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber), können diese Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren nur zum (aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für diese Zeiten zu ermittelnden) Teil berücksichtigt werden.
Ungeachtet dessen verweise ich aber insbesondere auch auf den Beitrag von KSC. Sie sollten sich daher zu gegebener Zeit nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.