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Experten-Antwort

Rentenanrechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente und Minijob

von Mario30.04.2019 | 15:49
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, (mein Arbeitsleben begann mit 16) ich bin 54 Jahre alt und erhalte unbefristete Erwerbsminderungsrente. Ich habe einen Minijob seit 2008, nur mein Arbeitgeber zahlt Rentenbeiträge ein. Zählen diese Zeiten des Minijobs auch als Rentenzeiten? So das ich auch 45 Jahre erreiche um Abschlagsfrei etwas eher in Altersrente gehen kann. Gruß Mario

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mario,

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind nur dann uneingeschränkt auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, wenn für sie Pflichtbeiträge (volle Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gezahlt wurden. Bestand für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht (nur Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber), können diese Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren nur zum (aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für diese Zeiten zu ermittelnden) Teil berücksichtigt werden.

Ungeachtet dessen verweise ich aber insbesondere auch auf den Beitrag von KSC. Sie sollten sich daher zu gegebener Zeit nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo.moe,

„W°lfgang“ hat Ihre Frage aus meiner Sicht (mit etwas Ironie gewürzt - aber dennoch) zutreffend beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Mario Gomezam 30.04.2019 | 19:30
Du wirst ohne Abschläge nicht in Deine Regelaltersrente gehen. Denn aufgrund Deiner EMR hast du bereits Abschläge und die bleiben für immer. Schaue in Deine Rentenauskunft und du wirst feststellen, dass du für viele Jahre Zurechnungszeit erhalten hast, deshalb wird Deine Rente nicht wesentlich höher ausfallen als deine EMR.
KSCam 30.04.2019 | 21:13
In der EM Rente ist eine Zurechnungszeit (bis 60 oder 62?) enthalten, die Jahre bis dorthin bekommen Sie quasi bereits jetzt geschennkt. Beiträge die ein EM Rentner zahlt können die Rente nur steigern wenn sie höher als die Zurechnungszeit wären. Und das ist bei den Pauschalzeiten des Minijobs nur sehr unwahrscheinlich. Fazit: die Altersrente wird eher nicht höher werden. Und bis es mit 62 frühestens soweit ist, kann sich noch vieles ändern. Mit 61 können Sie sich mal so langsam eine Probeberechnung der Altersrente anfordern, dann sehen Sie klarer - aber das dauert noch einige Jahre.
Mo.moeam 05.05.2019 | 09:34
Ich habe ein ähnlich gelagerten Fall, bin 55,100% GdB mit und B, beziehe eine Teilrente unbefristet und bin stundenweise sozialversicherungspflichtig tätig (seit 2008) Mein Rentenbeginn wäre normal mit 67 Jahren, WG Schwerbehinderung 2 Jahre früher ohne Abzüge. Nun meine Frage? Kann ich auch mit 62 in Rente, da die Abzüge nur einmalig erfolgen und durch die Erwerbsminderung schon berücksichtigt wurden? Welche Auswirkungen hat der SV pflichtige Job auf die letztendliche Altersrente. Ich habe gelesen, dass diese nicht niedriger sein darf als die volle EM Rente ( ich beziehe die Teilrente), aber kann die Altersrente dich meine Beiträge auch höher werden?
RVam 05.05.2019 | 12:18
Zitat von Mo.moe anzeigenausblenden
Hallo, wenn Sie einen unbefristeten GDB von 100 haben, dann können Sie 2 Jahre früher in Rente ohne Abschläge. Da Sie bereits eine teilweise EMR mit 10,8% Abschläge erhalten, könnten Sie dann mit 62 Jahre in die AR für schwerbehinderte Menschen gehen. Die 35 Jahre Wartezeit ist zu erfüllen. Ja es gibt ein Besitzschutz bei der EMR. D.h. die EMR darf nicht niedriger sein, als die AR für schwerbehinderte Menschen bzw. Regelaltersrente. Im übrigen müssten Sie bei Ihrem GdB und das Merkzeichen B=Begleitperson, auch ein G haben. Mfg
Mo.moeam 05.05.2019 | 12:28
Danke für die Antwort. Ja das war ein Tippfehler. Ich habe 100% GdB mit Merkzeichen G und B. Aber nochmal auf meine Frage zurück. Hat der sozialversicherungspflichtige Job durch die a abgeführten Beiträge an die RV noch Auswirkung auf die Höhe der Altersrente? Und wenn ja, wie kann ich in Erfahrung bringen, wie viel das ausmacht. Seit ich berentet bin bekomme ich die jährliche Rentenauskunft nicht mehr. Ich hätte auch noch eine Frage in Bezug auf die Krankenversicherung. Wie kann ich diese Frage stellen? Vielen Dank vorab.
RVam 05.05.2019 | 14:35
Zitat von Mo.moe anzeigenausblenden
Hallo, ich habe nicht soviele Erfahrungen bezüglich Rente. Unser W*lfgang oder Jonny kennen sich da besser aus. Du bekommst normalerweise jedes Jahr eine Renteninformation und keine Rentenauskunft. Diese kannst du aber beantragen. Dort siehst du im Detail was du an EGP ( jährlich Plichtbeitragszeiten ) bekommst. Vergiss aber auch nicht, dass du damals, als dir die unbefristete EMR bewilligt wurde, eine Zurechnungszeit ( Jahre ) bekommen hast. Damit du eventuell mehr AR später bekommst, müsstest du schon sehr gut verdienen. Die Bemessungsgrenze liegt z.Z. bei ca. 37.800 Euro jährlich = 1 EGP . Deine Frage zur GKV in Bezug auf Rente, kannst du gerne stellen. Vielleicht erhältst du Antworten von anderen Forumsteilnehmer. Mfg
Mo.moeam 05.05.2019 | 18:11
Und nochmal ein herzliches Danke. Wenn mir bis zum 62. Lj. Auf Grund der EMR fiktiv Beitragsjahre angerechnet werden und ich in der Zeit keine Beiträge zur RV zahle oder ob ich in der Zeit zusätzlich SV Beiträge in die RV leiste - das muss doch ein Unterschied sein! Dann wurde es sich doch gar nicht lohnen weiter zu arbeiten! Was die GKV während der Rente betrifft, folgendes. Ich war während der Kindererziehung durch meinen Ex Mann privat versichert. Nun gibt es die Regel, dass man während der 2. Berufslebenshälfte zu 9/10 in der GKV versichert sein muss, um auch während der Rente in die GKV versichert sein zu können. Ansonsten muss sich privat versichern. Dann gab es vor einiger Zeit dahingehend eine Änderung, dass man für die Erziehung von Kindern hier pro Kind 3 Jahre angerechnet bekommt. Ich habe Sorge, dass ich hier ein Defizit habe, wenn ich zu früh in Rente gehe. Wer kann mir hierzu zuverlässig Auskunft geben bzw. ausrechnen, ab wann ich diesbezüglich auf der sicheren Seite bin. Das ist gravierend Im Vorraus herzlichen Dank Monika
W°lfgangam 05.05.2019 | 20:37
Zitat von Mo.moe anzeigenausblenden
Hallo Mo.moe, wenn Sie meinen, dass sich ein zulässiges Extra-Einkommen neben der Rente nicht lohnt, ist das Ihre Sichtweise ;-) Die Frage, ob es sich für die spätere Altersrente lohnt, ist eine andere. Da auch Sie bereits in der Teilrente eine Zurechnungszeit bis 60+ erhalten haben (so als hätten Sie bereits bis dahin mit Ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet), bringt der parallele kleine SV-Job keinen Bonus für die Altersrente - die Werte daraus sind einfach viel kleiner, um die Werte aus der Zurechnungszeit zu 'überschreiben' ...diese SV-Beiträge kommen da nicht ontop noch drauf. Aus Sicht Rentenberechnung sieht das noch viel unangenehmer aus ...letztendlich bleiben Ihnen aber die vormals ermittelten persönlichen Entgeltpunkte erhalten, so das mit einer Verdoppelung der Rente bei frühestmöglichem Beginn gerechnet werden kann. Ob Sie bei abschlagsfreiem Altersrentenbeginn von der 2. bisher nicht gezahlten Hälfte der Rente doch einen (kleinen) Mehrbetrag an Rente erhalten, können Sie nur im Rahmen einer Probeberechnung erfahren. Wenn Ihr paralleles Einkommen während der Zurechnungszeit gegen 80T € geht, ja dann unterhalten wir uns noch mal über einen Mehrwert bei der späteren Altersrente ...allerdings würden Sie dann hier auch nicht nachfragen, weil die Teilrente längst entfallen wäre ;-) Gruß w.
Mo.moeam 05.05.2019 | 22:58
Hallo w. Also da muss ich doch ein bissl schmunzeln. Der Erwerb von einem Einkommen in dieser Höhe verbietet doch die Hinzuverdienstgrenze,welche auch ich bedingt durch Lohnersatzleistungen schmerzlich erleben musst.
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