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Experten-Antwort

Rentenanrechnungszeiten

von ella19.11.2018 | 17:43
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Situation. Aufgrund längerer Erkrankung habe ich einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt ( April 2017). Ich beziehe kein ALG1 und kein ALG2. Der Sachbearbeiter vom Arbeitsamt meinte jetzt,er müsse mich abmelden, da ich dem öffentlichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.Wenn ich aber abgemeldet bin, fehlen mir doch Anrechnungszeiten für eine später Rente oder nicht? Meine Fragen nun dazu: 1. Was kann ich tun, um die Lücke zu füllen? Kann ich selbst Beiträge bezahlen und wie hoch sind diese? 2. Das Arbeitsamt sagt, ich bin abgemeldet und bekomme aber Termine zum Gespräch und ein Schreiben zum Ausfüllen, was meinen Gesundheitszustand betrifft? Das versteh ich nicht? 3. Der Erwerbsminderungsantrag hat vor der Abmeldung stattgefunden. Spielt das eine Rolle? Ich bin jetzt sehr verunsichert und hoffe hier Antwort zu finden. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ella,

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können anerkannt werden, wenn der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen hat oder aus Gründen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen bezogen hat.

Arbeitslos (im Sinne des SGB III) ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Darüber entscheidet letztlich die Agentur für Arbeit. Inwieweit dabei ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Rolle spielt, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Sollten Sie dem Arbeitsmarkt in nicht o. g. Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung (Mindestbeitrag derzeit 83,70 EUR monatlich) können für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Diese Frist wird jedoch durch ein Verfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs unterbrochen. Eine Beitragszahlung kann dann noch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ende des Rentenverfahrens erfolgen. Hierzu sollten Sie sich ggf. nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

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