Hallo ella,
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können anerkannt werden, wenn der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen hat oder aus Gründen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen bezogen hat.
Arbeitslos (im Sinne des SGB III) ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Darüber entscheidet letztlich die Agentur für Arbeit. Inwieweit dabei ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Rolle spielt, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Sollten Sie dem Arbeitsmarkt in nicht o. g. Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung (Mindestbeitrag derzeit 83,70 EUR monatlich) können für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Diese Frist wird jedoch durch ein Verfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs unterbrochen. Eine Beitragszahlung kann dann noch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ende des Rentenverfahrens erfolgen. Hierzu sollten Sie sich ggf. nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
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