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Experten-Antwort

Rentenanrechnungszeiten, 2. Versuch

von von ella 19.11.2018 | 18:27
84 Ansichten
5 Antworten
Hallo, leider bekam ich noch keine Antwort??? Um meine Frage etwas deutlicher zu stellen. Wenn ein Rentenverfahren läuft und ich in der zwischenzeit vom Arbeitsamt abgemeldet wurde, kann ich nach Verfahrensende die Beiträge rückwirkend freiweillig an die Rentenversicherung bezahlen und gibt es da Fristen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.11.2018 | 12:33

Hallo ella,

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können anerkannt werden, wenn der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen hat oder aus Gründen fehlender Bedürftigkeit keine Leistungen bezogen hat.

Arbeitslos (im Sinne des SGB III) ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Darüber entscheidet letztlich die Agentur für Arbeit. Inwieweit dabei ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Rolle spielt, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Sollten Sie dem Arbeitsmarkt in nicht o. g. Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung (Mindestbeitrag derzeit 83,70 EUR monatlich) können für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Diese Frist wird jedoch durch ein Verfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs unterbrochen. Eine Beitragszahlung kann dann noch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ende des Rentenverfahrens erfolgen. Hierzu sollten Sie sich ggf. nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

4 Antworten

KSCam 19.11.2018 | 18:38
Na etwas sehr ungeduldig? Gerade mal 45 Min. später schon rumquengeln weil noch keine Antwort da ist? Schauen Sie mal auf die Uhr! Letztlich müssen Sie das Rentenverfahren abwarten, solange das läuft geht keine Frist verloren und Sie könnten auch freiwillig nachzahlen (ab Mindestbeitrag 83,70 € pro Monat). Ob das sinnvoll ist, kann online keiner sagen - da müssten Sie sich schon auf die "Socken machen" und sich persönlich bei der DRV beraten lassen. Im Endeffekt ist es doch die Frage an die Ärzte, ob Sie gesund genug zum Arbeiten sind (dann wären Sie auch weiterhinbeim Arbeitsamt richtig und könnten sich vermitteln lassen) oder ob Sie ein Rentenfall sind (dann kann das Arbeitsamt nichts mehr mit Ihnen anfangen).
ellaam 19.11.2018 | 18:50
Danke für ihre ausführliche Antwort.Ich bin von den aufeinanderfolgenden Fragen und Antworten ausgegangen, wie es hier im Forum geschieht, ich bin neu, habe keine Erfahrung, tut mir Leid. Dazu noch eine Frage: Wie wird die Anrechnungszeit gesehen? Heißt das dann, wenn ich die Beiträge zurückbezahle, dass mir die Zeit angerechnet wird, ich somit keine Lücke habe?
ellaam 19.11.2018 | 19:01
Ich werd mich vor Ort beraten lassen und danke nochmal KVC
PeterTam 21.11.2018 | 08:24
Für mich stellt sich die Frage, warum du bei der AFA abgemeldet wurdest. Ein laufendes Rentenverfahren ist doch kein Grund. Zumindest war es bei mir nicht so. Zum einen steht ja noch nicht fest ob du ganz oder teil Erwerbsgemindert bist. In der Zwischenzeit stehst du dem Arbeitsmarkt mit deinem Restleistungsvermögen zur Verfügung. Diese haben ja auch einen Medizinischen Dienst der das inzwischen prüft. Bei mir kam nach 6 Monaten der Rentenbescheid auf volle Erwerbsminderung. Dann werden die ALG1 Bezüge mit der Rente verrechnet. Ich mag mich irren ....aber bei mir war es so
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