Hallo SK2080,
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI).
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 162 SGB VI).
Gerne schickt Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger auf Anfrage eine aktuelle Rentenauskunft zu.