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Experten-Antwort

Rentenanspruch

von Harald19.08.2023 | 18:09
167 Ansichten
7 Antworten
In den Jahren 1987 bis 1995 arbeitete ich als freier Mitarbeiter beim damaligen Berliner Sender Freies Berlin in der Fernsehgrafik, mtl. 10 Tage auf der Basis von Tageshonoraren. Zwischen den Beschäftigungszeiten meldete ich mich arbeitslos. Die Deutsche Rentenversicherung erkennt Heute die Zeiten ohne Beschäftigung als Arbeitslosenzeit für die Rente nicht an. Hierdurch gehen mir wesentlich Punkte verloren. Mit freundlichem Gruß Harald Gnade

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.08.2023 | 12:06

Hallo Harald,

 

man muss unterscheiden, ob Sie sich aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit heraus (Honorarkraft) arbeitslos gemeldet haben. Damit Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten anerkannt werden können, kommt es u.a. darauf an, ob Sie Leistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben oder nicht.

In der Zeit bis zum 31.12.1991 konnten diese Zeiten nur dann als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben und Leistungen bezogen haben. Falls Sie keine Leistungen bezogen haben, musste eine Meldung und zudem noch eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats) und eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. 

Für die Zeit ab 1992 mussten folgende Kriterien erfüllt sein: bei einem Leistungsbezug neben der Meldung bei der Agentur für Arbeit wurde diese Zeit anerkannt. Ohne Leistungsbezug nur dann, wenn wiederum eine Meldung sowie eine Unterbrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorlag. Das Kriterium "mindestens ein Kalendermonat" war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Matze72 am 19.08.2023 | 19:04
Was ist die Frage? Honorar und Beschäftigung passt m.E. nicht zusammen. Wenn sie auf Tageshonorar gearbeitet haben, klingt es wie eine selbständige Tätigkeit und nicht wie eine abhängige Beschäftigung. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können rentenrechtlich nur dann angerechnet werden, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (für die auch Beiträge gezahlt worden sind) unterbrochen worden. Wenn für die selbständige Tätigkeit keine Beiträge gezahlt worden sind, verpufft die Meldung zur Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
Abschlägeam 19.08.2023 | 19:06
hmmm.... dann waren Sie dort als 'unständig' Beschäftigter? D.h., Sie mussten sich zwar bei der Agentur in den 'Freizeiten' zwischen den Job melden, hatten aber keinen Anspruch auf Leistung von dort. Allerdings waren Sie Krankenversichert, und es gab auch Zeiten, in denen dann auch Beiträge für die RV bezahlt wurden.... So meine ich es in Erinnerung zu haben, war es 'seinerzeit' geregelt. Zwischenzeitlich hat sich allerdings einiges geändert, auch für die Zeiten, die 'rentenrechtlich' anerkannt werden. Für die Zeiten, in denen Sie beschäftigt waren, und also Pflichtbeiträge bezahlt wurden (es war ja eine weisungsgebundene Beschäftigung, auch wenn diese auf 'Tageshonorarbasis erfolgte'), gilt aber auch heute noch m.W., dass dann der Monat mit Pflichtbeitrag 'belegt' ist, d.h., es werden eben nur die Beiträge berücksichtigt, die tatsächlich bezahlt bzw. gemeldet wurden, es gibt also keine (anrechenbaren) 'Lücken' zwischen den Arbeitstagen. Hach, es ist schon sooo lange her und die alten Gesetze habe ich nicht mehr im Kopf :-( und die sind teilweise auch nicht mehr im web zu finden... Vielleicht kommen Sie dennoch mit diesen Hinweisen noch weiter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbei… https://rentenbescheid-ueberpruefen.de/informationen/55-berechnu… Ansonsten haben Sie vielleicht ja noch die Abrechnungsnachweise, die der BSFB seinerzeit für Sie für jeden Tag/Zeitraum für Sie ausstellen musste? und können damit dann mit Ihrer zuständigen DRV noch etwas genauer klären, ob doch noch etwas anders berechnet werden müsste. Hier im Forum kann dies vermutlich auch vom 'Experten' nicht abschließend geklärt werden. Viel Erfolg und einen schönen Sonntag!
Abschlägeam 19.08.2023 | 19:40
Matze72 schrieb

Was ist die Frage?

Honorar und Beschäftigung passt m.E. nicht zusammen.

Wenn sie auf Tageshonorar gearbeitet haben, klingt es wie eine selbständige Tätigkeit und nicht wie eine abhängige Beschäftigung.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können rentenrechtlich nur dann angerechnet werden, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (für die auch Beiträge gezahlt worden sind) unterbrochen worden.

Wenn für die selbständige Tätigkeit keine Beiträge gezahlt worden sind, verpufft die Meldung zur Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

ein Großteil der freien Mitarbeiter (wie bei Fernseh- oder Rundfunksendern oder auch in anderen Medienbereichen oft 'verwendet') in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Grafik/Redaktion/Schnitt/Kamerassi etc. sind 'weisungsgebunden' und deshalb sozialversicherungspflichtig. Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und haben auch keine eigenen Angestellten, und sie nutzen für Ihre Tätigkeiten das Equipment des Auftraggebers und haben sich zudem noch an dessen Vorgaben (räumlich/zeitlich) zu halten. Und in dem Zeitraum, der in der Ursprungsfrage angegeben wurde, haben die entsprechenden Arbeitgeber dies wohl auch noch ordnungsgemäß dann so abgerechnet, auch wenn es auch da dann nicht um einen Stundenlohn ging sondern um eine 'Tagespauschale' (deshalb Honorarbasis) und auch ihren entsprechenden Anteil an den Beiträgen bezahlt. Wie das heutzutage tatsächlich gehandhabt wird (mit den 'ordentlichen' Abrechnungen hierzu bei den Auftraggebern) entzieht sich meiner Kenntnis... ;-) Versicherungspflichtig sind die entsprechenden Mitarbeiter aber auch heutzutage noch :-)
Abschlägeam 19.08.2023 | 19:40
Matze72 schrieb

Was ist die Frage?

Honorar und Beschäftigung passt m.E. nicht zusammen.

Wenn sie auf Tageshonorar gearbeitet haben, klingt es wie eine selbständige Tätigkeit und nicht wie eine abhängige Beschäftigung.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können rentenrechtlich nur dann angerechnet werden, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (für die auch Beiträge gezahlt worden sind) unterbrochen worden.

Wenn für die selbständige Tätigkeit keine Beiträge gezahlt worden sind, verpufft die Meldung zur Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

ein Großteil der freien Mitarbeiter (wie bei Fernseh- oder Rundfunksendern oder auch in anderen Medienbereichen oft 'verwendet') in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Grafik/Redaktion/Schnitt/Kamerassi etc. sind 'weisungsgebunden' und deshalb sozialversicherungspflichtig. Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und haben auch keine eigenen Angestellten, und sie nutzen für Ihre Tätigkeiten das Equipment des Auftraggebers und haben sich zudem noch an dessen Vorgaben (räumlich/zeitlich) zu halten. Und in dem Zeitraum, der in der Ursprungsfrage angegeben wurde, haben die entsprechenden Arbeitgeber dies wohl auch noch ordnungsgemäß dann so abgerechnet, auch wenn es auch da dann nicht um einen Stundenlohn ging sondern um eine 'Tagespauschale' (deshalb Honorarbasis) und auch ihren entsprechenden Anteil an den Beiträgen bezahlt. Wie das heutzutage tatsächlich gehandhabt wird (mit den 'ordentlichen' Abrechnungen hierzu bei den Auftraggebern) entzieht sich meiner Kenntnis... ;-) Versicherungspflichtig sind die entsprechenden Mitarbeiter aber auch heutzutage noch :-)
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