Hallo Harald,
man muss unterscheiden, ob Sie sich aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit heraus (Honorarkraft) arbeitslos gemeldet haben. Damit Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten anerkannt werden können, kommt es u.a. darauf an, ob Sie Leistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben oder nicht.
In der Zeit bis zum 31.12.1991 konnten diese Zeiten nur dann als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben und Leistungen bezogen haben. Falls Sie keine Leistungen bezogen haben, musste eine Meldung und zudem noch eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats) und eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit vorgelegen haben.
Für die Zeit ab 1992 mussten folgende Kriterien erfüllt sein: bei einem Leistungsbezug neben der Meldung bei der Agentur für Arbeit wurde diese Zeit anerkannt. Ohne Leistungsbezug nur dann, wenn wiederum eine Meldung sowie eine Unterbrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorlag. Das Kriterium "mindestens ein Kalendermonat" war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Was ist die Frage?
Honorar und Beschäftigung passt m.E. nicht zusammen.
Wenn sie auf Tageshonorar gearbeitet haben, klingt es wie eine selbständige Tätigkeit und nicht wie eine abhängige Beschäftigung.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können rentenrechtlich nur dann angerechnet werden, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (für die auch Beiträge gezahlt worden sind) unterbrochen worden.
Wenn für die selbständige Tätigkeit keine Beiträge gezahlt worden sind, verpufft die Meldung zur Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
Was ist die Frage?
Honorar und Beschäftigung passt m.E. nicht zusammen.
Wenn sie auf Tageshonorar gearbeitet haben, klingt es wie eine selbständige Tätigkeit und nicht wie eine abhängige Beschäftigung.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können rentenrechtlich nur dann angerechnet werden, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (für die auch Beiträge gezahlt worden sind) unterbrochen worden.
Wenn für die selbständige Tätigkeit keine Beiträge gezahlt worden sind, verpufft die Meldung zur Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
ein Großteil der freien Mitarbeiter (wie bei Fernseh- oder Rundfunksendern oder auch in anderen Medienbereichen oft 'verwendet') in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Grafik/Redaktion/Schnitt/Kamerassi etc. sind 'weisungsgebunden' und deshalb sozialversicherungspflichtig.
Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und haben auch keine eigenen Angestellten, und sie nutzen für Ihre Tätigkeiten das Equipment des Auftraggebers und haben sich zudem noch an dessen Vorgaben (räumlich/zeitlich) zu halten.
Und in dem Zeitraum, der in der Ursprungsfrage angegeben wurde, haben die entsprechenden Arbeitgeber dies wohl auch noch ordnungsgemäß dann so abgerechnet, auch wenn es auch da dann nicht um einen Stundenlohn ging sondern um eine 'Tagespauschale' (deshalb Honorarbasis) und auch ihren entsprechenden Anteil an den Beiträgen bezahlt.
Wie das heutzutage tatsächlich gehandhabt wird (mit den 'ordentlichen' Abrechnungen hierzu bei den Auftraggebern) entzieht sich meiner Kenntnis... ;-)
Versicherungspflichtig sind die entsprechenden Mitarbeiter aber auch heutzutage noch :-)
ein Großteil der freien Mitarbeiter (wie bei Fernseh- oder Rundfunksendern oder auch in anderen Medienbereichen oft 'verwendet') in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Grafik/Redaktion/Schnitt/Kamerassi etc. sind 'weisungsgebunden' und deshalb sozialversicherungspflichtig.
Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und haben auch keine eigenen Angestellten, und sie nutzen für Ihre Tätigkeiten das Equipment des Auftraggebers und haben sich zudem noch an dessen Vorgaben (räumlich/zeitlich) zu halten.
Und in dem Zeitraum, der in der Ursprungsfrage angegeben wurde, haben die entsprechenden Arbeitgeber dies wohl auch noch ordnungsgemäß dann so abgerechnet, auch wenn es auch da dann nicht um einen Stundenlohn ging sondern um eine 'Tagespauschale' (deshalb Honorarbasis) und auch ihren entsprechenden Anteil an den Beiträgen bezahlt.
Wie das heutzutage tatsächlich gehandhabt wird (mit den 'ordentlichen' Abrechnungen hierzu bei den Auftraggebern) entzieht sich meiner Kenntnis... ;-)
Versicherungspflichtig sind die entsprechenden Mitarbeiter aber auch heutzutage noch :-)
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.