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Rentenanspruch

von Heinz-Theo18.05.2008 | 22:06
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Kann auf den Rentenanspruch verzichtet werden. ( z.B. Ehevertrag)

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Meinen Sie einen Verzicht auf eine (Witwer/n-)Rente aus der Versicherung des Ehepartners nach dessen Tod. Diese Rentenleistung ist antragsabhängig, sofern der Hinterbliebene keinen Antrag stellt, "verzichtet" er somit auf einen evtl. Anspruch. Sofern Sie Verzicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften nach einer Scheidung meinen (Versorgungsausgleich): ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, nur in bestimmten Ausnahmefällen. Über diesen (evtl. möglichen) Verzicht entscheidet das Familiengericht.

4 Antworten

Schadeam 19.05.2008 | 07:46
was meinen Sie genau - bitte stellen Sie die Frage präziser? Ein Versorgungsausgleich könnte z.B. vertraglich ausgeschlossen werden. Aber auf den Rentenanspruch verzichten? Wenn Sie dies wollen, brauchen Sie nur, wenn es so weit ist, keinen Rentenantrag zu stellen.
Heinz-Theoam 19.05.2008 | 09:18
Nochmal: Erlaubt der Gesetzgeber einen Ehevertrag mit dem Verzicht auf einen Rentenanspruch? ( oder verstösst das gegen die guten Sitten?) Begründung: Wenn die Ehefrau auf Ihren Rentenanspruch verzichtet zahlt dann die Allgemeinheit Ihre Sozialhilfe!
Schadeam 19.05.2008 | 09:26
ich kapiere Ihr Problem nicht! Warum sollten Sie mit Ihrer Frau einen Vertrag abschließen, der regelt, dass Ihre Frau auf die Rente aus den gezahlten Beiträgen verzichtet (um dann statt Rente Sozialhilfe zu kassieren)? Was soll das? Selbst wenn Sie so etwas untereinander vereinbaren, hat das für dsen Staat keinerlei Bedeutung. Und im Fall des Falles würde das Sozialamt Sie schon zur Antragstellung auffordern. Denen wäre vollkommen gleich gültig, was Sie untereinander regeln wollen.
no nameam 19.05.2008 | 09:59
Auch ich verstehe Ihr Problem nicht ganz. Angenommen, Sie würden versterben - dann hätten Sie doch eh nichts mehr von Ihren gezahlten Beiträgen, um es mal geradeheraus zu sagen. Warum sollte Ihre Ehefrau auf eine Witwenrente verzichten? § 32 SGB I bestimmt übrigens, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil eines Sozialleistungsberechtigten führen würden, unbeachtlich sind. Wenn Sie jedoch wirklich eine Witwenrente ausschließen möchten (warum auch immer), sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zum sog. Rentensplitting informieren. Dabei werden die Rentenansprüche beider Ehegatten schon während der Ehe gleich aufgeteilt und fließen so in die spätere Rentenberechnung ein. Dafür entfällt der Witwen-/Witwerrentenanspruch. Voraussetzungen und weitere Infos können Sie hier nachlesen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
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