Meinen Sie einen Verzicht auf eine (Witwer/n-)Rente aus der Versicherung des Ehepartners nach dessen Tod. Diese Rentenleistung ist antragsabhängig, sofern der Hinterbliebene keinen Antrag stellt, "verzichtet" er somit auf einen evtl. Anspruch. Sofern Sie Verzicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften nach einer Scheidung meinen (Versorgungsausgleich): ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, nur in bestimmten Ausnahmefällen. Über diesen (evtl. möglichen) Verzicht entscheidet das Familiengericht.