Die Höhe der Altersrente nach dem AOW hängt von der Versicherungsdauer und dem Familienstand des Berechtigten ab. Für jedes AOW-Versicherungsjahr werden 2% des vollen Festbetrages aufgebaut. Personen, die Zwischen der Vollendung ihres 15. und 65. Lebensjahres nicht ununterbrochen nach dem AOW versichert gewesen sind, haben keinen Anspruch auf einen vollen Festbetrag. Der volle Betrag der AOW-Rente wird in diesem Fall für jedes fehlende Versicherungsjahr um 2% gekürzt.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger in den Niederlanden oder die zuständige Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sofern das deutsche Versicherungskonto bei einem Regionalträger geführt wird, ist dies die Deutsche Rentenversicherung Westfalen in Münster Wird das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt, so sind diese Träger auch für Sachverhalte im Bezug auf das niederländische Rentenrecht zuständig.
Zulagenberechtigung für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung:
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben von März 2010 ist eine wesentliche Änderung der Zulagenberechtigung für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung eingetreten.
Die Zulagenberechtigung ist an das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.
Die Altersvorsorgezulage wird unabhängig vom steuerrechtlichen Status gewährt.
Die unmittelbare Zulagenberechtigung für Personen, die zwar in Deutschland wohnen, aber im Ausland in einer vergleichbaren Alterssicherung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung in den Niederlanden) versichert und unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist, entfällt.
Sie hätten künftig bei Beschäftigung in den Niederlanden nur dann einen Anspruch auf Riester-Förderung, wenn Sie bereits einen Vertrag vor dem 01.01.2010 abgeschlossen hätten.