Hallo Rainer B.,
für Monate, in denen eine Pflichtversicherung bestand, können Sie keine freiwilligen Beiträge entrichten.
Ich weise aber darauf hin, dass in bestimmten Fällen (Nach-)Zahlungsmöglichkeiten bestehen, z.B.:
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Sie ggf. freiwillige Beiträge nachzahlen. Dies setzt u.a. voraus, dass Sie noch nicht 45 Jahre alt sind.
Sollten Sie beabsichtigen vorzeitig eine Altersrente zu beanspruchen und deshalb "Rentenabschläge" erwarten, können Sie grds. ab Vollendung des 55. Lebensjahres durch eine Beitragszahlung die Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen.
Sollten Sie geschieden sein und aufgrund eines Versorgungsausgleichs Ihre Rente um Abschläge vermindert sein, können diese Abschläge ebenfalls ausgeglichen werden.
Daneben gibt es weitere Vorschriften, die eine Nachzahlung zulassen - allerdings kommen diese Fälle vergleichsweise selten vor. Ob und welche Zahlungsmöglichkeiten für Sie bestehen und zu den Auswirkungen in der Rentenversicherung, informiert Sie eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.