Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ulrich Piecha,
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.
Diese Voraussetzungen dürften Sie nach Ihren Schilderungen erfüllen, so dass auch für Sie Beiträge aufgrund der Pflege zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse zu entrichten sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind für jede Pflegeperson gesondert/getrennt zu prüfen. Wenn Sie und Ihre Ehefrau jeweils die Voraussetzungen als Pflegeperson erfüllen, erhalten Sie beide die (anteiligen) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Weitere Informationen entnehmen Sie gerne unserer Informationsbroschüre:
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrer der Pflegekasse in Verbindung zu setzen.
Die Beitragsentrichtung durch die Pflegekasse erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung Ihrer Regelaltersgrenze. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, kann die Zahlung einer Altersteilrente in Höhe von 99,99 Prozent sinnvoll sein, da dann weiterhin Pflichtbeiträge wegen Pflege möglich wären und ihre Rente steigern. Der Wechsel von einer Altersvollrente in eine Altersteilrente ist nur für die Zukunft möglich und schriftlich (formlos) zu beantragen.
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