Stimmt!
Ja, jedoch nur sehr gering.
Hat der Versicherte Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung erzielt, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 3, 3a SGB 6 getragen hat, werden hierfür Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Zuschläge sind auch dann zu ermitteln, wenn eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zusammentrifft und bereits durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft wird. Gleiches gilt ab 01.04.2003 beim Zusammentreffen einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
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