Hallo,
ein Rentenanspruch ist gegeben, wenn Sie für mindestens 60 Monate (5 Jahre) Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Die in der damaliogen DDR zurückgelegten Zeiten sind auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar und sollten ggf. mittels des Sozialversicherungsbuches geltend gemacht werden.
Durch das EU-Abkommen sind in Tschechien zurückgelegte Zeiten den deutschen Beitragszeiten gleichzustellen und umgekehrt. Bitte beantragen Sie Ihre Rente in Tschechien beim dortigen Rentenversicherungsträger. Eine Rente ist immer aus dem Land zu beantragen, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. Sie werden später eine Rente aus Deutschland und aus Tschechien beziehen, die sich jeweils aus den im entsprechenden Land zurückgelegten Zeiten ermittelt.