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Rentenanspruch Studium

von jsst06.05.2007 | 12:18
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Hallo, ich habe im März meine Diplomprüfung bestanden, absolviere jetzt aber noch einen zusätzlichen Schwerpunkt der mir auf das Zeugnis angerechnet wird. Laut Rentenversicherung habe ich für diesen Zeitraum keinen Rentenanspruch mehr, da ich meinen Diplomabschluss schon erreicht habe und ich mit dem zusättzlichen Schwerpunkt keinen zusätzlichen Titel erhalte. Ist das richtig oder habe ich weiterhin Anspruch auf Rentenzahlung?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Amade"

1 Antworten

Amadéam 06.05.2007 | 17:53
Wenn Sie einen möglichen (Halb)Waisenrentenbezug meinen, gilt folgendes: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Meinen Sie hingegen die Bewertung Ihrer Zeit des Studiums als rentenrechtliche Zeit, wird auf das Nachfolgende hingewiesen: Studieren können Sie bis Sie theoretisch, bis Sie „schwarz werden“. Allein aus einer Anrechnungszeit – ob nun mit oder ohne Bewertung, wie z. B. Ihre Studienzeit – erwerben Sie leider keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente. Nur unter folgenden Vorraussetzungen kann ein Rentenanspruch entstehen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Erläuterungen zu den Zeiten schulischer Ausbildung können Sie ebenfalls dem Lexikon auf dieser Seite entnehmen. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Ihre Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres plus Ihre Studienzeit ist also für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 8 Jahren lediglich ein Lückenfüller, der Ihre künftige Rente zwar selbst nicht erhöht, sich aber ggf. günstig auf die Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken kann (Stichwort Zurechnungszeit, Anrechnungszeiten mit Bewertung, beitragsgeminderte Zeiten). Erläuterungen der Begriffe – siehe Lexikon auf dieser Seite. Im Rahmen des § 207 SGB VI besteht die Möglichkeit, für Zeiten schulischer Ausbildung, die NICHT als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können (z.B. Überschreiten der Höchstdauer) auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen, soweit dieses Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Ein entsprechender Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Ehe Sie jedoch gehorsamst einen Überweisungsauftrag zugunsten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erteilen, lassen Sie sich lieber unbedingt vorab von einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten. Die DRV erstellt auf Antrag auch kostenlos und unverbindlich Probeberechnungen
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