Die Ehezeit endet zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht. Ein Scheidungsantrag wird rechtshängig, wenn er vom Familiengericht dem Antragsgegner (Ehegatte) zugestellt wird. Bei langer Trennungszeit bzw. ungleichem Vermögenserwerb kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auch beschränken. Dies prüft und legt das Familengericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich fest.
Wenn Sie sich einig sind, wäre ein Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB ein hilfreiches Mittel. Denkbar ist auch ein Verzicht des Versorgungsausgleichs im Zuge der Scheidung. Hier sollte aber zur Beratung ein Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren ohnehin verpflichtend ist, herangezogen werden.
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