Hallo Peter Horst,
Sie können Ihren Rentenantrag grundsätzlich frühestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Ein Antrag bereits im Jahr 2027 für einen Rentenbeginn im Jahr 2029 ist nicht möglich. Die jährlichen Rentenerhöhungen werden automatisch berücksichtigt- Sie erhalten also die bis zum Rentenbeginn gültigen Anpassungen. Das Sie vorhaben, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auszuüben, hat hierauf keine Auswirkungen.
Gesetzesänderungen, wie wie eine mögliche Abschaffung der Rente mit 63, gelten immer erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht des Antrags. Ein früherer Antrag schützt daher nicht vor solchen Änderungen.
Allerdings ist derzeit konkret keine solche Gesetzesänderung geplant, sie ergibt sich auch nicht als Vorhaben für diese Legislaturperiode aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.
Wir empfehlen Ihnen auch, sich regelmäßig zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS ) über geplante oder auch aktuelle Neuerungen zu informieren, da dies
die Stellen sind, die es umsetzen, bzw. kompetent dazu informieren und Auskünfte erteilen können.
Hier sind die aktuellen Kontaktdaten dieser Stellen :
Deutsche Rentenversicherung Bund :
- Servicetelefon : 0800 1000 4800 ( kostenlos, Mo-Do 8-19 Uhr, Fr 8-15:30 )
- Website : www.deutsche-rentenversicherung.de
- Adresse : Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
- Telefon : 030- 221 911 001 ( Bürgertelefon für den Bereich Rente, kostenlos, Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-12.00.Uhr )
- E-Mail: info@bmas.bund.de
-Website : www.bmas.de
-Adresse : Wilhelmstrasse 49, 10117 Berlin
Alternativ können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Mit einem frühzeitig gestellten Antrag können Sie sich nicht die jetzige Rechtslage sichern, denn maßgeblich ist allein die Rechtslage beim Rentenbeginn. Ihr Idee funktioniert nicht.
Aber ich würde doch dann einen Bescheid bekommen. Und der wäre doch rechtskräftig, oder?
Dann müsste doch irgendwo im SGB eine Frist stehen, wie früh man frühestens einen Antrag stellen kann, oder? Damit müsste Peter doch dann alles schwarz auf weiß haben... Kann da noch jemand helfen?
Da braucht niemand mehr zu helfen mit Gesetzesparagraphen.
Der Fall ist glasklar.
Aber der ungläubige Peter kann ja seinen wirren Plan versuchen und dann selber sehen, dass sein Antrag nicht bearbeitet wird.
Seine Zeit und sein Problem:-)
In Deutschland ist ja alles irgendwo geregelt. Werde dann direkt mal bei der DRV nachfragen - die müssten das ja genau wissen.
Danke an alle Antwortenden!
Nichts ohne Gesetz und nichts gegen das Gesetz.
Interessante Frage...
Es gilt immer das Recht zu Rentenbeginn und nicht bei Antragstellung. Diese Logik muss doch sogar Ihnen einleuchten!
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/ablehnung-rentenantrag-#
wie kommen Sie auf die Idee, daß Sie 2029 mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen können ?
Peter schrieb, dass er Rentanabschläge bereits ausgeglichen hat. Das heißt vermutlich als langjähriger versicherter mit 35 Beitragsjahren...
Hallo Peter Horst,
Sie können Ihren Rentenantrag grundsätzlich frühestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Ein Antrag bereits im Jahr 2027 für einen Rentenbeginn im Jahr 2029 ist nicht möglich. Die jährlichen Rentenerhöhungen werden automatisch berücksichtigt- Sie erhalten also die bis zum Rentenbeginn gültigen Anpassungen. Das Sie vorhaben, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auszuüben, hat hierauf keine Auswirkungen.
Gesetzesänderungen, wie wie eine mögliche Abschaffung der Rente mit 63, gelten immer erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht des Antrags. Ein früherer Antrag schützt daher nicht vor solchen Änderungen.
Allerdings ist derzeit konkret keine solche Gesetzesänderung geplant, sie ergibt sich auch nicht als Vorhaben für diese Legislaturperiode aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.
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