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Experten-Antwort

Rentenantrag 2-3 Jahre vor Rente stellen?

von Peter Horst02.07.2025 | 13:30
1053 Ansichten
21 Antworten
Ich werde Mitte 2026 aufhören zu arbeiten und plane Mitte 2029 (mit dann 63 Jahren) abschlagsfrei in Rente zu gehen (Die Abschläge wurden bereits ausgeglichen). Ich denke, dass mein Arbeitgeber die Jahresmeldung des sozilaversicherungspflichtigen Entgelts dann Anfang 2027 macht. Bis 2029 werde ich dann keine sozilaversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgehen. Könnte ich dann Mitte 2027 einen Rentenantrag für einen Rentenbeginn Mitte 2029 machen??? Und wenn das geht: Würde ich dann auch Rentenerhöhungen bis 2029 bekommen? Hintergrund: Die Bundesregierung kann ja schnell mal die Idee umsetzen, dass man nicht mehr mit 63 vorzeitig in Rente gehen kann...

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2025 | 07:44

Hallo Peter Horst,

 

Sie können Ihren Rentenantrag grundsätzlich frühestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Ein Antrag bereits im Jahr 2027 für einen Rentenbeginn im Jahr 2029 ist nicht möglich. Die jährlichen Rentenerhöhungen werden automatisch berücksichtigt- Sie erhalten also die bis zum Rentenbeginn gültigen Anpassungen. Das Sie vorhaben, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auszuüben, hat hierauf keine Auswirkungen.

 

Gesetzesänderungen, wie wie eine mögliche Abschaffung der Rente mit 63, gelten immer erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht des Antrags. Ein früherer Antrag schützt daher nicht vor solchen Änderungen.

 

Allerdings ist derzeit konkret keine solche Gesetzesänderung geplant, sie ergibt sich auch nicht als Vorhaben für diese Legislaturperiode aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.

 

Wir empfehlen Ihnen auch, sich regelmäßig zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS ) über geplante oder auch aktuelle Neuerungen zu informieren, da dies

die Stellen sind, die es umsetzen, bzw. kompetent dazu informieren und Auskünfte erteilen können.

 

Hier sind die aktuellen Kontaktdaten dieser Stellen :

 

Deutsche Rentenversicherung Bund :

 

- Servicetelefon : 0800 1000 4800 ( kostenlos, Mo-Do 8-19 Uhr, Fr 8-15:30 )

 

- Website : www.deutsche-rentenversicherung.de

 

- Adresse : Deutsche Rentenversicherung Bund

                    10704 Berlin

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

 

- Telefon :  030- 221 911 001 ( Bürgertelefon für den Bereich Rente, kostenlos, Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-12.00.Uhr )

 

- E-Mail: info@bmas.bund.de

 

-Website : www.bmas.de

 

-Adresse : Wilhelmstrasse 49, 10117 Berlin

 

Alternativ können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

 

 

 

20 Antworten

Praxisam 02.07.2025 | 13:32
Mit einem frühzeitig gestellten Antrag können Sie sich nicht die jetzige Rechtslage sichern, denn maßgeblich ist allein die Rechtslage beim Rentenbeginn. Ihr Idee funktioniert nicht.
Mikeam 02.07.2025 | 13:38
Peter Horst schrieb

Aber ich würde doch dann einen Bescheid bekommen. Und der wäre doch rechtskräftig, oder?

Sie kriegen keinen Bescheid, weil Ihr Antrag abgelehnt wird wegen zu zeitig gestellt
Markusam 02.07.2025 | 13:46
Dann müsste doch irgendwo im SGB eine Frist stehen, wie früh man frühestens einen Antrag stellen kann, oder? Damit müsste Peter doch dann alles schwarz auf weiß haben... Kann da noch jemand helfen?
am 02.07.2025 | 13:53
Markus schrieb

Dann müsste doch irgendwo im SGB eine Frist stehen, wie früh man frühestens einen Antrag stellen kann, oder? Damit müsste Peter doch dann alles schwarz auf weiß haben... Kann da noch jemand helfen?

Da braucht niemand mehr zu helfen mit Gesetzesparagraphen. Der Fall ist glasklar. Aber der ungläubige Peter kann ja seinen wirren Plan versuchen und dann selber sehen, dass sein Antrag nicht bearbeitet wird. Seine Zeit und sein Problem:-)
Peter Horstam 02.07.2025 | 14:16
In Deutschland ist ja alles irgendwo geregelt. Werde dann direkt mal bei der DRV nachfragen - die müssten das ja genau wissen. Danke an alle Antwortenden!
Tomam 02.07.2025 | 14:16
schrieb

Da braucht niemand mehr zu helfen mit Gesetzesparagraphen.

Der Fall ist glasklar.

Aber der ungläubige Peter kann ja seinen wirren Plan versuchen und dann selber sehen, dass sein Antrag nicht bearbeitet wird.

Seine Zeit und sein Problem:-)

Richtig. Man kann auch nicht drei Jahre vorher die Steuererklärung für 2029 einreichen in der Hoffnung, dass da steuerlich das noch gilt, was heute gilt,
Gute Ideeam 02.07.2025 | 14:18
Peter Horst schrieb

In Deutschland ist ja alles irgendwo geregelt. Werde dann direkt mal bei der DRV nachfragen - die müssten das ja genau wissen.

Danke an alle Antwortenden!

Ja, die wissen das. Und wenn Sie es dann immer noch nicht glauben, können Sie die DRV ja verklagen oder den Gesetzgeber. Nur zu!
ralfam 02.07.2025 | 14:25
Nichts ohne Gesetz und nichts gegen das Gesetz. Interessante Frage...
Was soll das?am 02.07.2025 | 15:27
ralf schrieb

Nichts ohne Gesetz und nichts gegen das Gesetz.

Interessante Frage...

Das ist keine interessante, sondern eine dumme Frage mit der notorisch Ungläubige die Mitarbeiter von wirklich wichtigen Aufgaben abhalten.
Was soll das?am 02.07.2025 | 15:39
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/rentenantrag-zu-frueh… https://www.fr.de/verbraucher/rentenantrag-zu-frueh-gestellt-die… Und wenn Sie das alles überzeugt, stellen Sie halt den Antrag und Sie bekommen eine Ablehnung. Viel Spaß!
Oh Mannam 02.07.2025 | 15:47
Es gilt immer das Recht zu Rentenbeginn und nicht bei Antragstellung. Diese Logik muss doch sogar Ihnen einleuchten! https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/ablehnung-rentenantra…
Das wird nichts!am 02.07.2025 | 16:14
Oh Mann schrieb

Es gilt immer das Recht zu Rentenbeginn und nicht bei Antragstellung. Diese Logik muss doch sogar Ihnen einleuchten!

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/ablehnung-rentenantrag-#

Er wird bei verfrühter Antragstellung eine Ablehnung und keinen Rentenbescheid bekommen, da sich in einer derart langen Zeitspanne das Recht noch ändern kann und dann ein Bescheid auf falschen Rechtsgrundlagen beruhen würde.
Außerdem am 02.07.2025 | 16:42
wie kommen Sie auf die Idee, daß Sie 2029 mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen können ?
ralfam 02.07.2025 | 16:58
Außerdem schrieb

wie kommen Sie auf die Idee, daß Sie 2029 mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen können ?

Peter schrieb, dass er Rentanabschläge bereits ausgeglichen hat. Das heißt vermutlich als langjähriger versicherter mit 35 Beitragsjahren...
Schadeam 02.07.2025 | 21:21
2 Jahre vor Beginn einer Rente den Antrag stellen ist einfach eine "Schwachsinnsidee", die nie im Leben funktioniert. Die DRV Sachbearbeitung har anderes zu tun als einen Antrag rumliegen zu haben, den man nicht verarbeiten kann, weil keiner die dann geltenden Gesetze und Rechengrößen kennt. Zudem könnte der Antragssteller in den 2 Jahren längst tot sein, dann hätten "wir ja umsonst gearbeitet" - grins. Wer so was macht, möge sich nie mehr über Bürokratie beschweren, weil er selbst diese Bürokratie befeuert. Der Antrag wird entweder als zu früh gestellt abgelehnt oder einfach zurückgeschickt mit dem Kommentar ihn "3-4 Monate vor Beginn der Rente zu stellen". Ist so einfach - aber Theoretiker lieben es ja künstlich Probleme zu erschaffen, die es in der Praxis gar nicht gibt.
Nachteuleam 07.08.2025 | 00:02
Experte/in schrieb

Hallo Peter Horst,

 

Sie können Ihren Rentenantrag grundsätzlich frühestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Ein Antrag bereits im Jahr 2027 für einen Rentenbeginn im Jahr 2029 ist nicht möglich. Die jährlichen Rentenerhöhungen werden automatisch berücksichtigt- Sie erhalten also die bis zum Rentenbeginn gültigen Anpassungen. Das Sie vorhaben, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auszuüben, hat hierauf keine Auswirkungen.

 

Gesetzesänderungen, wie wie eine mögliche Abschaffung der Rente mit 63, gelten immer erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht des Antrags. Ein früherer Antrag schützt daher nicht vor solchen Änderungen.

 

Allerdings ist derzeit konkret keine solche Gesetzesänderung geplant, sie ergibt sich auch nicht als Vorhaben für diese Legislaturperiode aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.

 

Wir empfehlen Ihnen auch, sich regelmäßig zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS ) über geplante oder auch aktuelle Neuerungen zu informieren, da dies

die Stellen sind, die es umsetzen, bzw. kompetent dazu informieren und Auskünfte erteilen können.

 

Hier sind die aktuellen Kontaktdaten dieser Stellen :

 

Deutsche Rentenversicherung Bund :

 

- Servicetelefon : 0800 1000 4800 ( kostenlos, Mo-Do 8-19 Uhr, Fr 8-15:30 )

 

- Website : www.deutsche-rentenversicherung.de

 

- Adresse : Deutsche Rentenversicherung Bund

                    10704 Berlin

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

 

- Telefon :  030- 221 911 001 ( Bürgertelefon für den Bereich Rente, kostenlos, Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-12.00.Uhr )

 

- E-Mail: info@bmas.bund.de

 

-Website : www.bmas.de

 

-Adresse : Wilhelmstrasse 49, 10117 Berlin

 

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Mit freundlichen Grüßen

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Hallo Expertenteam, zu Eurer Info: "Gesetzesänderungen gelten immer erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht des Rentenantrags. Ein früherer Antrag schützt daher nicht vor solchen Änderungen." So pauschal kann das doch nicht stimmen? Da es auch Gesetze gibt, die ab Rentenantragsdatum und nicht Rentenbeginnsdatum greifen z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Welche Gesetze gibt es derzeit noch, die ab Rentenantragsdatum und nicht ab Rentenbeginnsdatum greifen und man dies beim Zeitpunkt seiner Rentenantragsstellung, das kann auch lieber später und nicht nur früher sein, bedenken kann?!
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