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Rentenantrag

von Wann Rentenantrag stellen, wenn die Wartezeit erst unmittelbar zu Rentenbeginn erfüllt ist?04.06.2020 | 18:31
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Mutter (*1958) möchte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Sie hat jedoch die Wartezeit noch nicht ganz erfüllt. Es fehlen mindestens 9 Monate. Um jedoch außerdem Anspruch auf eine Erhöhung der Entgeltpunkte aus geringem Arbeitsentgelt vor dem 1.1.1992 auf einen Mindestwert gemäß § 262 SGB VI zu haben, fehlen ihr noch 11 Monate, weil sie zwei Wartezeitmonate aus (versicherungsfreier) geringfügiger Beschäftigung hat, die hierbei ja nicht mitzählen. Alle anderen Zeiten scheinen genauso gezählt zu werden wie für die Wartezeit der Schwerbehindertenrente, soweit ich weiß? Ein Antrag auf freiwillige Versicherung (für die Dauer von 11 Monaten, von Januar bis November 2020) ist gestellt worden, aber noch in Bearbeitung. Sie muss also vermutlich bis November noch freiwillige Beiträge zahlen, um sowohl den Anspruch auf die Schwerbehindertenrente als auch auf die Anwendung der Mindestentgeltpunkte-Regelung zu haben. Wann soll sie nun den Rentenantrag stellen und was ist hierbei noch zu beachten? Ich meine, in einem Rechtskommentar gelesen zu haben, dass die Regelung nach § 262 SGB VI nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung(!) erfüllt sind. Wenn sie nun aber den Antrag empfehlungsgemäß drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, also wohl im August(oder September?) stellt, sind ja die Voraussetzungen noch nicht ganz erfüllt. Sollte sie den Rentenantrag also vielleicht besser rückwirkend stellen, also z.B. erst im Januar 2021, damit alles korrekt berechnet wird, und auch Mindestentgeltpunkte anerkannt werden? Diese müssten bei Erfüllung der Wartezeit auf jeden Fall berechnet werden, ich habe eine Proberechnung vorgenommen, nachdem die Grenze vom Durchschnitt in Höhe 0,0625 Entgeltpunkten je Monat aus vollwertigen Pflichtbeiträgen deutlich unterschritten wird. Vielen Dank für ihre Hilfe. Ich möchte noch erwähnen, dass die um Mindestentgeltpunkte zu erhöhenden Beitragszeiten sich überwiegend aus nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten zusammensetzen. Außerdem liegt der geplante Rentenzeitpunkt "zwischendrin", d.h. es sind noch 5,3% Abschläge von der Rente abzuziehen.

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch müssen zum Rentenbeginn vorliegen.

Daher sollte der Rentenantrag idealerweise im dritten Monat vor Rentenbeginn gestellt werden.

Bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mindestentgeltpunktebewertung können Sie eine Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger stellen und sich schriftlich mitteilen lassen, wieviel Monate noch genau dafür fehlen.

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18 Antworten

W°lfgangam 04.06.2020 | 19:24
Hallo von '...xyz...', Nein! alles, was zum _Rentenbeginn_ erforderlich, muss DANN (erst) erfüllt sein. Die Situation bei Antragstellung /noch fehlende Monate, ist unbedeutend. Das gilt sowohl allgemein für die Mindestversicherungszeit, wie auch für die Bedingung der 'Mindestentgeltpunkte' /Zuschlag für die Zeiten vor 1992. Lassen Sie den Rentenantrag - wie geplant 3 Monate vor Rentenbeginn - aufnehmen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich nach Bescheiderteilung noch extra die Berechnungsanlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" *) + "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" nachträglich zustellen. Aus *) ergibt sich die Berechnung/ggf. Aufwertung der 'Mindest-EP bei geringem Arbeitsentgelt vor 1992'. Gruß w.
Spätaussiedlersohnam 04.06.2020 | 20:45
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ich meine, in einem Rechtskommentar gelesen zu haben, dass die Regelung nach § 262 SGB VI nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung(!) erfüllt sind.
Hallo von '...xyz...', Nein! alles, was zum _Rentenbeginn_ erforderlich, muss DANN (erst) erfüllt sein. Die Situation bei Antragstellung /noch fehlende Monate, ist unbedeutend. Das gilt sowohl allgemein für die Mindestversicherungszeit, wie auch für die Bedingung der 'Mindestentgeltpunkte' /Zuschlag für die Zeiten vor 1992. Lassen Sie den Rentenantrag - wie geplant 3 Monate vor Rentenbeginn - aufnehmen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich nach Bescheiderteilung noch extra die Berechnungsanlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" *) + "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" nachträglich zustellen. Aus *) ergibt sich die Berechnung/ggf. Aufwertung der 'Mindest-EP bei geringem Arbeitsentgelt vor 1992'. Gruß w.
Außerdem wurde ihr gegenüber in einem Beratungsgesräch behauptet, sie hätte keinen Anspruch auf Mindestentgeltpunkte. Das wäre nur für Leute, die mindestens 35 Jahre voll gearbeitet hätten.
Spätaussiedlersohnam 04.06.2020 | 23:25
Das hatten wir uns ja schon angeschaut, wie gesagt fehlen 11 Monate, die man aber durch freiwillige Beitragszahlungen noch zusammen bekommen kann. Nur die Frau dort in der Beratungsstelle, offenbar eine Krankheitsvertretung, meinte, um die Mindestentgeltpunkte zu erhalten und die Wartezeit dafür zu erfüllen, würden keine freiwilligen Beiträge zählen bzw. generell nur vollwertige Pflichtbeiträge, auch keine Ersatzzeiten o.ä. mitzählen. So ähnlich wie bei der geplanten Grundrente. Im Gesetz steht das aber ganz anders drin. (§ 262 SGB VI) Und das mit dem Mindestentgeltpunkten kann man sich in dem Fall bisher ja nur selbst berechnen, in der Rentenauskunft findet sich dazu nur folgender Satz: "Für die Pflichtbeiträge vor dem 1.1.1992 wurde NICHT geprüft, ob die Summe der Entgeltpunkte für diese Beiträge auf einen Mindestwert zu erhöhen ist, WEIL die gegenwärtig bekannten rentenrechtlichen Zeiten nicht 35 Jahre ergeben. (Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung sind hierbei nicht zu berücksichtigen)". Es würde sich bei ihr auf jeden Fall rechnen, mit den Mindest-EP hätte sie fast 100€ mehr.
W°lfgangam 04.06.2020 | 22:50
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Hallo Spätaussiedlersohn, ist so nicht wirklich richtig. Das eine ist die allgemeine Wartezeit für die 35 Jahre, um die Altersrente schon ab Alter 63 erhalten zu können. Die erforderlichen 35 Jahre für die Mindestentgeltpunkteberechnung sehen leicht etwas anders aus - das im Detail hier zu erläutern, würde zu weit führen ...grundsätzlichen zählen hier weder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich dazu oder/viel schlimmer, Zeiten aus einem nicht versicherungspflichtigem Minijob <- genau daran scheitert schon mal die besondere Wartezeit von 35 Jahren für die 'Mindest-EP', obwohl damit die allgemeine Wartezeit für die Rente ab 63 erreicht wird/ist = blöde 'Falle' für die 'Mindest-EP'. Nun haben Sie genug Hinweise erhalten, im Detail klären Sie das mit einer erfahrenen Beratungsstelle vor Ort anhand des bisherigen Versicherungsverlauf/und Folgezeit bis zum anvisierten Rentenbeginn. Nebenbei: aus einer individuellen Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen kann man eigentlich ganz leicht ablesen/für die Zukunft ableiten, wie das mit den 'Mindest-EP' sein wird :-) Gruß w.
Berateram 05.06.2020 | 08:04
Dann fordern Sie eine Rentenauskunft (mit allen Anlagen) mit den unterstellten noch zu zahlenden freiwilligen Beiträgen an. Dort haben Sie dann das Ergebnis schwarz auf weiß und hier muss nicht weiter spekuliert werden.
Spätaussiedlersohnam 05.06.2020 | 15:52
Wurde jetzt erledigt. Noch eine Frage: Wie sieht es jetzt aus mit den ersten Berufsjahren? Diese gelten als beitraggemindert(?), werden jedoch nur in der Grundbewertung mit zusätzlichen Punkten (0,8333) berücksichtigt. Zählen die dann auch zu den vollwertigen, aufwertungsfähigen Pflichtbeiträgen?
W°lfgangam 05.06.2020 | 19:20
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Hallo Spätaussiedlersohn, worauf zielt Ihre Frage denn jetzt hier ab? ...auf die 35 Jahre allgemeine Wartezeit, oder die speziellen 35 Jahre für die Mindest-EP? Beides ist für Ihre Frage ohne Bedeutung! Sie greifen hier ein Thema aus der Gesamtleistungsbewertung der Rentenberechnung für (Entgeltpunkte für) beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf, das mit der Ausgangsfrage nicht zu tun hat ... Was aus Ihrer Frage 'aufzuwerten' ist, ergibt sich im Folgenden aus der 'alten' Anlage 4 zur Rentenauskunft - oder aus einer aktuell nachzufordernden Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen ...wurden Sie hier bereits auf die Möglichkeit, diese separat anzufordern, schon hingewiesen?! ;-) Und ja, auch die ersten Berufsjahre/Berufsausbildung werden bei FRG-Zeiten aufgewertet – gehen aber regelmäßig im Rahmen der Mindest-EP 'leer' aus = keine "Doppelaufwertung". LESEN Sie doch bitte einfach die vollständige Rentenauskunft nach, dann erübrigen sich weitere Fragen ... Gruß w.
Spätaussiedlersohnam 07.06.2020 | 22:34
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Noch eine Frage: Wie sieht es jetzt aus mit den ersten Berufsjahren? Diese gelten als beitraggemindert(?), werden jedoch nur in der Grundbewertung mit zusätzlichen Punkten (0,8333) berücksichtigt. Zählen die dann auch zu den vollwertigen, aufwertungsfähigen Pflichtbeiträgen?
Hallo Spätaussiedlersohn, worauf zielt Ihre Frage denn jetzt hier ab? ...auf die 35 Jahre allgemeine Wartezeit, oder die speziellen 35 Jahre für die Mindest-EP? Beides ist für Ihre Frage ohne Bedeutung! Sie greifen hier ein Thema aus der Gesamtleistungsbewertung der Rentenberechnung für (Entgeltpunkte für) beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf, das mit der Ausgangsfrage nicht zu tun hat ... Was aus Ihrer Frage 'aufzuwerten' ist, ergibt sich im Folgenden aus der 'alten' Anlage 4 zur Rentenauskunft - oder aus einer aktuell nachzufordernden Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen ...wurden Sie hier bereits auf die Möglichkeit, diese separat anzufordern, schon hingewiesen?! ;-) Und ja, auch die ersten Berufsjahre/Berufsausbildung werden bei FRG-Zeiten aufgewertet – gehen aber regelmäßig im Rahmen der Mindest-EP 'leer' aus = keine "Doppelaufwertung". LESEN Sie doch bitte einfach die vollständige Rentenauskunft nach, dann erübrigen sich weitere Fragen ... Gruß w.
Es ging darum, dass ich mir angeschaut habe, wie diese Mindestentgeltpunkte berechnet werden. Und da wird ein Unterschied erstens gemacht zwischen Zeiten, die für diese 35 Jahre zählen, da zählen auch Anrechnungszeiten usw. mit, aber für die eigentliche Aufwertung werden nur Zeiten vor 1992 berücksichtigt und davon auch nur "vollwertige" Pflichtbeiträge, ein Ausdruck, welcher in der Rentenauskunft so gar nicht vorkommt. Die Rentenauskunft, die uns aktuell vorliegt, ist schon richtig und recht aktuell, und bis zum Rentenbeginn wird nur noch was aus dem versicherungsfreien Minijob dazukommen, und halt die freiwilligen Beiträge bis November, in Höhe des Mindestbeitrags jeweils. Die zählen ja eh nicht als Pflichtbeiträge. Und in meiner letzten Frage ging es mir darum, dass halt bei der Grundbewertung, die ersten drei Berufsjahre aufgewertet werden auf mindestens ca. 1 EP pro Jahr. Bei meiner Mutter fällt das nicht mit der eigentlichen Berufsausbildung zusammen, die erfolgte nämlich an einer Fachschule. Die Zeit auf dieser Fachschule wird als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber mit ganz wenigen Punkten nur. Ich weiß nicht ob das so rechtens ist: Es wird dieser Durchschnitt aus der Gesamtleistungsbewertung zugrundegelegt, was nur so 0,45 EP ergibt, und das dann mal 0,75, also es kommt nur auf so ca. 0,3 EP pro Jahr raus für diese zweijährige fachschulische Berufsausbildung also ca. 0,6 EP. Und diese anderen Zeiten, wo sie schon gearbeitet hat, was aber standardmäßig als Zeit der Berufsausbildung gilt und mit knapp 3 EP für 36 M. bzw. 3 J. bewertet wird (nur in der Grundbewertung usw.!), da frage ich mich, ob das nun deswegen als beitragsgeminderte Zeit gelten könnte bei der EP-Aufwertung nach § 262 SGB VI? Und ja, es stimmt, was Sie wohl meinten, wird das dann, falls es mit Mindest-EP aufgewertet wird, bei der Grundbewertung egal sein für diesen Zeitraum, das macht aber keinen so großen Unterschied für die Rentenhöhe, als wenn für diese drei Jahre gar keine Aufwertung durch Mindest-EP erfolgen würde. Die Rente meiner Mutter beruht ja nur zu einem geringem Teil auf beitragsfreien Zeiten, das meiste sind Beitragszeiten. Und bzgl. der FRG-Zeiten ändert sich meiner Kenntnis zufolge nichts an der Berechnung der Mindest-EP? Oder werden die dann auch nur wiederum zu 60% anerkannt? Das Gehalt meiner Mutter aus dieser Zeit wäre ohne diese 40%-Kürzung der FRG-Beitragszeiten fast auf Durchschnittshöhe. Durch die Kürzung bewegt es sich sozusagen dann eher im Niedriglohnbereich. Was aber durch Zuerkennung von Mindest-EP wenigstens ein bisschen ausgeglichen werden könnte...
W°lfgangam 08.06.2020 | 21:47
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Spätaussiedlersohn schrieb

Noch eine Frage: Wie sieht es jetzt aus mit den ersten Berufsjahren? Diese gelten als beitraggemindert(?), werden jedoch nur in der Grundbewertung mit zusätzlichen Punkten (0,8333) berücksichtigt. Zählen die dann auch zu den vollwertigen, aufwertungsfähigen Pflichtbeiträgen?[/quote]

Hallo Spätaussiedlersohn,

worauf zielt Ihre Frage denn jetzt hier ab? ...auf die 35 Jahre allgemeine Wartezeit, oder die speziellen 35 Jahre für die Mindest-EP? Beides ist für Ihre Frage ohne Bedeutung!

Sie greifen hier ein Thema aus der Gesamtleistungsbewertung der Rentenberechnung für (Entgeltpunkte für) beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf, das mit der Ausgangsfrage nicht zu tun hat ...

Was aus Ihrer Frage 'aufzuwerten' ist, ergibt sich im Folgenden aus der 'alten' Anlage 4 zur Rentenauskunft - oder aus einer aktuell nachzufordernden Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen ...wurden Sie hier bereits auf die Möglichkeit, diese separat anzufordern, schon hingewiesen?! ;-)

Und ja, auch die ersten Berufsjahre/Berufsausbildung werden bei FRG-Zeiten aufgewertet – gehen aber regelmäßig im Rahmen der Mindest-EP 'leer' aus = keine "Doppelaufwertung".

LESEN Sie doch bitte einfach die vollständige Rentenauskunft nach, dann erübrigen sich weitere Fragen ...

Gruß

w.[/quote]

Es ging darum, dass ich mir angeschaut habe, wie diese Mindestentgeltpunkte berechnet werden. Und da wird ein Unterschied erstens gemacht zwischen Zeiten, die für diese 35 Jahre zählen, da zählen auch Anrechnungszeiten usw. mit, aber für die eigentliche Aufwertung werden nur Zeiten vor 1992 berücksichtigt und davon auch nur "vollwertige" Pflichtbeiträge, ein Ausdruck, welcher in der Rentenauskunft so gar nicht vorkommt. Die Rentenauskunft, die uns aktuell vorliegt, ist schon richtig und recht aktuell, und bis zum Rentenbeginn wird nur noch was aus dem versicherungsfreien Minijob dazukommen, und halt die freiwilligen Beiträge bis November, in Höhe des Mindestbeitrags jeweils. Die zählen ja eh nicht als Pflichtbeiträge.

Und in meiner letzten Frage ging es mir darum, dass halt bei der Grundbewertung, die ersten drei Berufsjahre aufgewertet werden auf mindestens ca. 1 EP pro Jahr. Bei meiner Mutter fällt das nicht mit der eigentlichen Berufsausbildung zusammen, die erfolgte nämlich an einer Fachschule. Die Zeit auf dieser Fachschule wird als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber mit ganz wenigen Punkten nur. Ich weiß nicht ob das so rechtens ist: Es wird dieser Durchschnitt aus der Gesamtleistungsbewertung zugrundegelegt, was nur so 0,45 EP ergibt, und das dann mal 0,75, also es kommt nur auf so ca. 0,3 EP pro Jahr raus für diese zweijährige fachschulische Berufsausbildung also ca. 0,6 EP.

Und diese anderen Zeiten, wo sie schon gearbeitet hat, was aber standardmäßig als Zeit der Berufsausbildung gilt und mit knapp 3 EP für 36 M. bzw. 3 J. bewertet wird (nur in der Grundbewertung usw.!), da frage ich mich, ob das nun deswegen als beitragsgeminderte Zeit gelten könnte bei der EP-Aufwertung nach § 262 SGB VI?

Und ja, es stimmt, was Sie wohl meinten, wird das dann, falls es mit Mindest-EP aufgewertet wird, bei der Grundbewertung egal sein für diesen Zeitraum, das macht aber keinen so großen Unterschied für die Rentenhöhe, als wenn für diese drei Jahre gar keine Aufwertung durch Mindest-EP erfolgen würde. Die Rente meiner Mutter beruht ja nur zu einem geringem Teil auf beitragsfreien Zeiten, das meiste sind Beitragszeiten.

Und bzgl. der FRG-Zeiten ändert sich meiner Kenntnis zufolge nichts an der Berechnung der Mindest-EP? Oder werden die dann auch nur wiederum zu 60% anerkannt? Das Gehalt meiner Mutter aus dieser Zeit wäre ohne diese 40%-Kürzung der FRG-Beitragszeiten fast auf Durchschnittshöhe. Durch die Kürzung bewegt es sich sozusagen dann eher im Niedriglohnbereich. Was aber durch Zuerkennung von Mindest-EP wenigstens ein bisschen ausgeglichen werden könnte...

Hallo Spätaussiedlersohn, wie schon gesagt/ergänzt sind Ihre Fragen hier viel zu komplex, als Sie hier im Detail - ohne Kenntnis des Versicherungsverlauf - und den vorliegenden Berechnungsdetails/ggf. mit Prognoseberechnung zum Tag X zu einem optimierten Rentenbeginn aufzudröseln zu können. ...ist nicht Gegenstand des Forum für 'einfache' Hilfe :-) Einfache Tipps zur Klärung der möglichen "Mindest-EP-Berechnung" haben Sie ja erhalten ...denen doch bitte einfach folgen! Gruß w.
Spätaussiedlersohnam 08.06.2020 | 23:51
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
(...)
Hallo Spätaussiedlersohn, wie schon gesagt/ergänzt sind Ihre Fragen hier viel zu komplex, als Sie hier im Detail - ohne Kenntnis des Versicherungsverlauf - und den vorliegenden Berechnungsdetails/ggf. mit Prognoseberechnung zum Tag X zu einem optimierten Rentenbeginn aufzudröseln zu können. ...ist nicht Gegenstand des Forum für 'einfache' Hilfe :-) Einfache Tipps zur Klärung der möglichen "Mindest-EP-Berechnung" haben Sie ja erhalten ...denen doch bitte einfach folgen! Gruß w.
Ich habe mich jetzt teilw. selbst noch mal informiert, und manches scheint sich geklärt zu haben. Ansonsten muss man eben Widerspruch einlegen, dann gegen den Rentenbescheid. Und es ist eigentlich ein Unding, dass man nicht mal mehr die Unterlagen gescheit zugeschickt bekommen soll, sondern extra die Berechnungsgrundlagen anfordern muss. Da kann man den Leuten ja seit 2018 anscheinend ein X für ein U vormachen. Aber dann muss man sich eben selbst drum kümmern. Nur was ich mich jetzt immer noch frage, wie ist das mit FRG-Zeiten? Werden die wie ganz normale Zeiten durch Mindest-EP aufgewertet oder gibt es auch hier noch eine 40%-Kürzung oder sowas? Kann einem das hier niemand beantworten? Das ist doch etwas, was alles Spätaussiedler betreffen kann und nichts direkt mit dem eigenen Versicherungsverlauf zu tun hat. Die Information, dass FRG-Zeiten vorhanden sind und diese VOR 1992 liegen (also dem Grunde nach aufwertungsfähig sind) habe ich doch schon rausgegeben. Und was ich mich außerdem frage, ob das nun überhaupt klappt mit dem Rentenantrag und einer korrekten Rentenberechnung, wenn der erteilte Termin für Antragstellung im September liegt, aber bis November noch freiwillige Beiträge fließen, sowie Zuschläge aus dem versicherungsfreien Minijob zu ermitteln sind...
Schadeam 09.06.2020 | 07:47
Der Rentenantrag ist das eine, damit bringen Sie zum Ausdruck ab wann Sie welche Rente wollen. Die Berechnung hat damit zunächst mal gar nichts zu tun. Ob die richtig oder vielleicht falsch ist ergibt sich nicht daraus wann ein Antrag gestellt wurde, sondern daraus ob im Bescheid alle Zeiten korrekt aufgeführt werden. Es könnte ja durchaus sein, dass jemand im August seine Rente auf den 01.11. beantragt und den Bescheid mit allen Daten erst im Dezember oder Januar bekommt-eben dann wenn alles bis zuletzt geklärt ist?
Oh Gottam 09.06.2020 | 07:50
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Spätaussiedlersohn schrieb

(...)[/quote]

Hallo Spätaussiedlersohn,

wie schon gesagt/ergänzt sind Ihre Fragen hier viel zu komplex, als Sie hier im Detail - ohne Kenntnis des Versicherungsverlauf - und den vorliegenden Berechnungsdetails/ggf. mit Prognoseberechnung zum Tag X zu einem optimierten Rentenbeginn aufzudröseln zu können. ...ist nicht Gegenstand des Forum für 'einfache' Hilfe :-)

Einfache Tipps zur Klärung der möglichen "Mindest-EP-Berechnung" haben Sie ja erhalten ...denen doch bitte einfach folgen!

Gruß

w.[/quote]

Ich habe mich jetzt teilw. selbst noch mal informiert, und manches scheint sich geklärt zu haben. Ansonsten muss man eben Widerspruch einlegen, dann gegen den Rentenbescheid. Und es ist eigentlich ein Unding, dass man nicht mal mehr die Unterlagen gescheit zugeschickt bekommen soll, sondern extra die Berechnungsgrundlagen anfordern muss. Da kann man den Leuten ja seit 2018 anscheinend ein X für ein U vormachen. Aber dann muss man sich eben selbst drum kümmern.

Nur was ich mich jetzt immer noch frage, wie ist das mit FRG-Zeiten? Werden die wie ganz normale Zeiten durch Mindest-EP aufgewertet oder gibt es auch hier noch eine 40%-Kürzung oder sowas? Kann einem das hier niemand beantworten? Das ist doch etwas, was alles Spätaussiedler betreffen kann und nichts direkt mit dem eigenen Versicherungsverlauf zu tun hat. Die Information, dass FRG-Zeiten vorhanden sind und diese VOR 1992 liegen (also dem Grunde nach aufwertungsfähig sind) habe ich doch schon rausgegeben.

Und was ich mich außerdem frage, ob das nun überhaupt klappt mit dem Rentenantrag und einer korrekten Rentenberechnung, wenn der erteilte Termin für Antragstellung im September liegt, aber bis November noch freiwillige Beiträge fließen, sowie Zuschläge aus dem versicherungsfreien Minijob zu ermitteln sind...

Die freiwilligen Beiträge und die Zeiten aus dem Minijob werden natürlich in einer Art „Hochrechnung“ noch bis zum Rentenbeginn berücksichtigt. Lesen und verstehen, das scheint bei Ihnen ein großes Problem darzustellen. Oh Gott!
Oh Gottam 09.06.2020 | 07:55
Ergänzend: Vielleicht „arbeiten„ Sie sich hier erst Mal durch, bevor Sie weiter diffuse Fragen stellen?! https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Spätaussiedlersohnam 09.06.2020 | 18:11
Danke, aber das habe ich mir schon längst durchgelesen. Nur steht da nichts in Bezug auf FRG-Zeiten, ob und inwiefern diese bei der Berechnung von Mindest-EP anders zu behandeln sind. Dann gehe ich einfach mal davon aus, dass solche Zeiten hinsichtlich § 262 SGB VI genau wie deutsche Zeiten bewertet werden. Alles andere würde letztendlich ja sogar bedeuten, dass man als Russlanddeutsche sogar doppelt übers Ohr gehauen wird.
Kaum zu glaubenam 11.06.2020 | 10:59
Sie haben zwar wieder einmal Ihre Rechenkünste und Rentenfachwissen unter Beweis gestellt, aber nicht die gestellte Frage beantwortet: inwiefern werden Sie (oder Ihre Mutter) als Rußlanddeutscher bezüglich einer Rente in Deutschland von der Bundesrepublik Deutschland doppelt übers Ohr gehauen? Das ist, wie ich meine, eine ziemlich harte An- und Beschuldigung.
Kaum zu glaubenam 11.06.2020 | 08:30
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Ergänzend: Vielleicht „arbeiten„ Sie sich hier erst Mal durch, bevor Sie weiter diffuse Fragen stellen?! https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Danke, aber das habe ich mir schon längst durchgelesen. Nur steht da nichts in Bezug auf FRG-Zeiten, ob und inwiefern diese bei der Berechnung von Mindest-EP anders zu behandeln sind. Dann gehe ich einfach mal davon aus, dass solche Zeiten hinsichtlich § 262 SGB VI genau wie deutsche Zeiten bewertet werden. Alles andere würde letztendlich ja sogar bedeuten, dass man als Russlanddeutsche sogar doppelt übers Ohr gehauen wird.
Inwiefern werden Sie (oder Ihre Mutter) als Rußlanddeutscher bezüglich einer Rente in Deutschland von der Bundesrepublik Deutschland doppelt übers Ohr gehauen? Würde mich schon mal interessieren.
Spätaussiedlersohnam 11.06.2020 | 09:12
Zitat von Kaum zu glauben anzeigenausblenden
Danke, aber das habe ich mir schon längst durchgelesen. Nur steht da nichts in Bezug auf FRG-Zeiten, ob und inwiefern diese bei der Berechnung von Mindest-EP anders zu behandeln sind. Dann gehe ich einfach mal davon aus, dass solche Zeiten hinsichtlich § 262 SGB VI genau wie deutsche Zeiten bewertet werden. Alles andere würde letztendlich ja sogar bedeuten, dass man als Russlanddeutsche sogar doppelt übers Ohr gehauen wird.
Inwiefern werden Sie (oder Ihre Mutter) als Rußlanddeutscher bezüglich einer Rente in Deutschland von der Bundesrepublik Deutschland doppelt übers Ohr gehauen? Würde mich schon mal interessieren.
Doppelt falls es so wäre, dass auch die Mindest-EP um 40% wiederum gekürzt würden. Scheint ja nicht so zu sein, wie sich herausgestellt hat. Wenigstens eine gute Nachricht... Ohne 40%-Kürzung hätte sie aber gar keine Mindest-EP mehr nötig, hätte sogar mehr las mit denen. Rechenbeispiel: 30 000 DM Jahresverdienst x 0,6 = 18 000 DM : 36 000 DM (Durchschnittsverdienst) = 0,5 EP Aufwertung durch Mindest-EP um 50% bzw. auf (max.) 0,75 EP ohne Kürzung: 30 000 : 36 000 = 0,8333 EP > 0,75 EP Na immerhin, besser als gar nichts...
W°lfgangam 11.06.2020 | 19:48
Dann Eben nur einmal statt Doppelt...
So einen wie Sie, trifft man hier im Forum glücklicherweise selten. Wenn Sie im direkten Kontakt auch so sind, ist der Berater oder die Beraterin nur zu bemitleiden.
...aber, es macht dann doch 'Spaß', auf seine 'kruden' Argumentationen einzugehen und ihn hier am Ring durch die Nase durch die Rentenforums-Manege zu ziehen ;-))) Wobei er ja durchaus die 'richtige' Fragen stellte, allerdings die dazu schon ergangenen _richtigen_ Antworten wieder und wieder hinterfragt ...dann wird es einfach lästig/querulant und er wird für weitere/zusätzliche Sachaussagen schlicht ignoriert. Gruß w.
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