Noch eine Frage: Wie sieht es jetzt aus mit den ersten Berufsjahren? Diese gelten als beitraggemindert(?), werden jedoch nur in der Grundbewertung mit zusätzlichen Punkten (0,8333) berücksichtigt. Zählen die dann auch zu den vollwertigen, aufwertungsfähigen Pflichtbeiträgen?[/quote]
Hallo Spätaussiedlersohn,
worauf zielt Ihre Frage denn jetzt hier ab? ...auf die 35 Jahre allgemeine Wartezeit, oder die speziellen 35 Jahre für die Mindest-EP? Beides ist für Ihre Frage ohne Bedeutung!
Sie greifen hier ein Thema aus der Gesamtleistungsbewertung der Rentenberechnung für (Entgeltpunkte für) beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf, das mit der Ausgangsfrage nicht zu tun hat ...
Was aus Ihrer Frage 'aufzuwerten' ist, ergibt sich im Folgenden aus der 'alten' Anlage 4 zur Rentenauskunft - oder aus einer aktuell nachzufordernden Rentenauskunft MIT allen Berechnungsanlagen ...wurden Sie hier bereits auf die Möglichkeit, diese separat anzufordern, schon hingewiesen?! ;-)
Und ja, auch die ersten Berufsjahre/Berufsausbildung werden bei FRG-Zeiten aufgewertet – gehen aber regelmäßig im Rahmen der Mindest-EP 'leer' aus = keine "Doppelaufwertung".
LESEN Sie doch bitte einfach die vollständige Rentenauskunft nach, dann erübrigen sich weitere Fragen ...
Gruß
w.[/quote]
Es ging darum, dass ich mir angeschaut habe, wie diese Mindestentgeltpunkte berechnet werden. Und da wird ein Unterschied erstens gemacht zwischen Zeiten, die für diese 35 Jahre zählen, da zählen auch Anrechnungszeiten usw. mit, aber für die eigentliche Aufwertung werden nur Zeiten vor 1992 berücksichtigt und davon auch nur "vollwertige" Pflichtbeiträge, ein Ausdruck, welcher in der Rentenauskunft so gar nicht vorkommt. Die Rentenauskunft, die uns aktuell vorliegt, ist schon richtig und recht aktuell, und bis zum Rentenbeginn wird nur noch was aus dem versicherungsfreien Minijob dazukommen, und halt die freiwilligen Beiträge bis November, in Höhe des Mindestbeitrags jeweils. Die zählen ja eh nicht als Pflichtbeiträge.
Und in meiner letzten Frage ging es mir darum, dass halt bei der Grundbewertung, die ersten drei Berufsjahre aufgewertet werden auf mindestens ca. 1 EP pro Jahr. Bei meiner Mutter fällt das nicht mit der eigentlichen Berufsausbildung zusammen, die erfolgte nämlich an einer Fachschule. Die Zeit auf dieser Fachschule wird als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber mit ganz wenigen Punkten nur. Ich weiß nicht ob das so rechtens ist: Es wird dieser Durchschnitt aus der Gesamtleistungsbewertung zugrundegelegt, was nur so 0,45 EP ergibt, und das dann mal 0,75, also es kommt nur auf so ca. 0,3 EP pro Jahr raus für diese zweijährige fachschulische Berufsausbildung also ca. 0,6 EP.
Und diese anderen Zeiten, wo sie schon gearbeitet hat, was aber standardmäßig als Zeit der Berufsausbildung gilt und mit knapp 3 EP für 36 M. bzw. 3 J. bewertet wird (nur in der Grundbewertung usw.!), da frage ich mich, ob das nun deswegen als beitragsgeminderte Zeit gelten könnte bei der EP-Aufwertung nach § 262 SGB VI?
Und ja, es stimmt, was Sie wohl meinten, wird das dann, falls es mit Mindest-EP aufgewertet wird, bei der Grundbewertung egal sein für diesen Zeitraum, das macht aber keinen so großen Unterschied für die Rentenhöhe, als wenn für diese drei Jahre gar keine Aufwertung durch Mindest-EP erfolgen würde. Die Rente meiner Mutter beruht ja nur zu einem geringem Teil auf beitragsfreien Zeiten, das meiste sind Beitragszeiten.
Und bzgl. der FRG-Zeiten ändert sich meiner Kenntnis zufolge nichts an der Berechnung der Mindest-EP? Oder werden die dann auch nur wiederum zu 60% anerkannt? Das Gehalt meiner Mutter aus dieser Zeit wäre ohne diese 40%-Kürzung der FRG-Beitragszeiten fast auf Durchschnittshöhe. Durch die Kürzung bewegt es sich sozusagen dann eher im Niedriglohnbereich. Was aber durch Zuerkennung von Mindest-EP wenigstens ein bisschen ausgeglichen werden könnte...