Hallo Sonnenstrahl,
nach Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf Altersrente spätestens dann, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Abschläge, die bislang in Kauf genommen werden mussten, müssen auch weiterhin in Kauf genommen werden.
Grundsätzlich werden mindestens die Entgeltpunkte zu Grunde gelegt, die bei der vollen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Sie genießen diesen grundsätzlichen Besitzschutz des § 88 Abs. 1 SGB VI, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Wegfall der vollen EM-Rente die Altersrente bezogen wird.
Es werden zwar die Entgeltpunkte bei der Umwandlung neu bestimmt, es wird aber der Besitzschutz berücksichtigt. Möglicherweise besteht schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, wenn die Voraussetzungen für diese Rente vorliegen.
Um Gewissheit zu erhalten ob die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente möglich und sinnvoll ist, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Dort können Sie sich individuell beraten lassen und ggf. eine Probeberechnung vornehmen zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung