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Experten-Antwort

Rentenantrag falsch gestellt

von Michael S23.11.2019 | 13:04
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe am 31.07.2017 einen Antrag auf Altersrente fuer langjaehrig Versicherte gestellt. Im Juli 2017 hatte ich eine OP wegen einem Karzinom. Erst im Sommer 2019 habe ich erfahren, dass bei Krebserkrankungen eine Schwerbehinderung beantragt werden kann. Das habe ich getan - mir wurden 80% Behinderung ab dem 21.07.2017 anerkannt (Entlassungsbrief des Krankenhauses). Meine Bitte an die DRV - Aenderung der Altersrente fuer langjaehrig Versicherte in eine Rente fuer Schwerbehinderte zu aendern wurde nicht anerkannt - da ein Wechsel in eine andere Rente - bei bereits bewilligter Rente - nicht zulaessig waere. Meiner Meinung nach bin ich nur falsch beraten worden. Was kann ich tun ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael S.,

für den Wechsel der Rentenart ist entscheidend wann Ihre Rente wegen Altersrente für langjährig Versicherte beginnt und ab wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnen würde. Liegt der Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor oder zeitgleich mit dem Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte ist der Wechsel in die andere Rentenart möglich. Ergibt sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen allerdings ein späterer Rentenbeginn, ist ein Wechsel nach bindender Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte leider gesetzlich ausgeschlossen. Wir empfehlen den Sachverhalt nochmals im Rahmen einer Beratung in einer unserer Beratungsstellen klären zu lassen.

Alles Gute,

Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

KSCam 23.11.2019 | 13:27
Wer hat Sie Ihrer Meinung nach falsch beraten? Hätte derjenige bei dem Sie im Sommer 2017 den Altersrentenantrag gestellt haben wissen können dass Sie im Jahr 2019 rückwirkend als schwerbehindert sind. Natürlich hätte ihnen jemand (Bekannte, Ärzte, Sozialdienste, Familienmitglieder oder wer auch immer) raten können einen DSB Antrag zu stellen. Klar, schön es wäre gut für Sie wenn Sie mit dem heutigen Wissen das alles schon damals gewusst hätten, dann htten Sie weniger Abschläge und ne geringere Rente. Aber der bei dem Sie damals den Antrag gestellt haben, ist daran weder schuld noch dafür verantwortlich. Manchmal hat man eben Pech wenn man sich nicht "gekümmert" hat
Berateram 23.11.2019 | 17:04
Eindeutige Sachlage. Kein Beratungsfehler, keine rückwirkende Änderung der Rentenart.
Yuppam 24.11.2019 | 00:00
Soweit mir bekannt ist, kann man bis zum Eintritt des regulären Eintrittsalters selbstverständlich die Rentenart wechseln. Ich bekomme aktuelle ebenfalls die Rente für langjährig Versicherte und arbeite an der Durchsetzung der EMR. Es würde sich in Ihrem Fall empfehlen einen Fachanwalt zu kontaktieren.
Berateram 24.11.2019 | 07:17
Zitat von Yupp anzeigenausblenden
Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere ist ausgeschlossen und dass Sie versuchen von einer Altersrente in eine Erwerbsminderungsrente zu wechseln finde ich sehr interessant. Den Fall sollten Sie hier mal genauer schildern. Im Übrigen wird dem Fragesteller hier kein Fachanwalt der Welt helfen können.
Siehe hieram 24.11.2019 | 08:16
Hallo Michael S. ich habe zu Ihrem Thema ähnliches gefunden: https://rentenbescheid24.de/rente-wechseln/ Ob und wie weit das für Sie evtl. anwendbar ist, sollten Sie sich in Ruhe (inklusive der Urteile) angucken und ggfs. bei einer Beratungsstelle vor Ort nochmals konkret mit Ihren Unterlagen besprechen. Viel Erfolg!
Berateram 24.11.2019 | 15:07
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Lesen Sie Variante 2, denn nur die kommt für Sie in Betracht. Ein Wechsel ist in Ihrem Fall chancenlos! Da falsche Hoffnungen zu wecken ist nicht gerade hilfreich.
Siehe hieram 24.11.2019 | 17:53
Es liegt mir wirklich fern, falsche Hoffnungen zu wecken! Wenn aber, wie bei Michael S., die Altersrente am 31.07.2017 beantragt wurde und nun (rückwirkend also) die Schwerbehinderung ab 21.07.2017 festgestellt wurde, handelt es sich doch nicht um einen Wechsel der Rente? Er beantragt ja nicht, ab einem später eingetretenen Zeitpunkt, z. B. eine Erwerbsminderungsrente. In den GRA (Gemeinschaftliche Rechtliche Anweisungen) zu § 99 SGB VI: Beginn von Renten steht unter 2.5.7 Altersrente für schwerbehinderte Menschen "Bescheinigt das Versorgungsamt eine Schwerbehinderung ab dem Ersten eines Monats, beginnt die Rente mit diesem Tag, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5). Wird bereits eine vorzeitige Altersrente bezogen (zum Beispiel Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen) und wird nach bindender Bewilligung dieser Altersrente aufgrund einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, ist der bisherige Bescheid im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfen und - sofern sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine günstigere Rente für den Versicherten ergibt - anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Für mögliche Nachzahlungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt § 44 Abs. 4 SGB X. Die Rentenversicherungsträger folgen damit dem Urteil des BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr. 2, wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns (RBRTB 1/2008, TOP 13; AGFAVR 2/2008, TOP 11.2)." Zu beachten ist der letzte Satz des vorstehenden Absatzes! Ich finde, das ist ausreichend Grund, Michael S. weiterhin zu empfehlen, sich gründlich beraten zu lassen (VdK, SozVD, Anwalt etc.), denn demnach ist die Änderung aufgrund der bindenden Wirkung der gewährten Rente ja nicht ausgeschlossen. Den vollständigen Text finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Berateram 24.11.2019 | 18:19
Okay, hört sich spannend an. Ist dann vermutlich doch einen Versuch wert. Allerdings handelte es sich im zitierten Fall des BSG wohl um einen Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt und hier um einen Erstantrag. Ob das ggf.eine Rolle spielen könnte?
Siehe hieram 24.11.2019 | 18:40
hmmm??? Wenn doch aber die Ursache der Schwerbehinderung nicht zu überprüfen war, sondern erst eingetreten ist, aber vor Rentenbeginn... Für mich liest es sich, als sei das irrelevant: "....wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns..." @Michael S: Versuchen Sie es, mit Hilfe weiterer fachlicher Beratung vor Ort und entsprechend Ihrer individuellen Unterlagen, da dies im Rahmen dieses Forums wohl nicht abschließend geklärt werden kann. Alles Gute!
Michael Sam 26.11.2019 | 12:20
DANKE !! .. fuer all die guten Hinweise und Vorschlaege.
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