Es liegt mir wirklich fern, falsche Hoffnungen zu wecken! Wenn aber, wie bei Michael S., die Altersrente am 31.07.2017 beantragt wurde und nun (rückwirkend also) die Schwerbehinderung ab 21.07.2017 festgestellt wurde, handelt es sich doch nicht um einen Wechsel der Rente? Er beantragt ja nicht, ab einem später eingetretenen Zeitpunkt, z. B. eine Erwerbsminderungsrente.
In den GRA (Gemeinschaftliche Rechtliche Anweisungen) zu
§ 99 SGB VI: Beginn von Renten steht unter
2.5.7 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
"Bescheinigt das Versorgungsamt eine Schwerbehinderung ab dem Ersten eines Monats, beginnt die Rente mit diesem Tag, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5).
Wird bereits eine vorzeitige Altersrente bezogen (zum Beispiel Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen) und wird nach bindender Bewilligung dieser Altersrente aufgrund einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, ist der bisherige Bescheid im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfen und - sofern sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine günstigere Rente für den Versicherten ergibt - anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Für mögliche Nachzahlungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt § 44 Abs. 4 SGB X. Die Rentenversicherungsträger folgen damit dem Urteil des BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr. 2, wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns (RBRTB 1/2008, TOP 13; AGFAVR 2/2008, TOP 11.2)."
Zu beachten ist der letzte Satz des vorstehenden Absatzes!
Ich finde, das ist ausreichend Grund, Michael S. weiterhin zu empfehlen, sich gründlich beraten zu lassen (VdK, SozVD, Anwalt etc.), denn demnach ist die Änderung aufgrund der bindenden Wirkung der gewährten Rente ja nicht ausgeschlossen.
Den vollständigen Text finden Sie hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…