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Experten-Antwort

Rentenantrag im Zeitraum eines Widerspruchs bzw Klageverfahrens

von Alleswirdgut03.03.2023 | 16:43
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Meine Daten: Ich bin 02/1960 geboren, habe in 04/2023 meine 35 Pflichtversicherungsjahre voll, Habe seit 2 Jahren einen unbefristete EM-Rente (spielt aber wohl für meine Frage keine Rolle) Hatte von 10/2017-10/2023 einen gdb von 100, Der wurde vor Kurzem auf den Wert 20 reduziert. Es läuft aktuell ein Widerspruch, um mindestens einen Wert von 50 zu erlangen. Ich kann und möchte nicht bis 66 und 7 Monate arbeiten und hatte bisher gehofft, als Schwerbehinderte 2 Jahre früher ohne Abzüge in Rente gehen zu können, bzw mit weniger Abzügen als ohne den Schwerbehindertenstatus. Mein Plan war, ca im Januar 2024 in Rente zu gehen. Nun zu meiner Frage: solange ich mich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinde gilt noch mein Gdb von 100 (so mein Kenntnisstand). Angenommen ich würde jetzt einen Rentenantrag für Januar 2024 stellen, würde der Gdb von 100 zum 01.2024 herangezogen werden, weil ich den zum jetzigen Zeitpunkt (der Antragstellung) noch habe, oder würde, angenommen es würde ein GDB von weniger als 50 im Laufe des Jahres festgestellt werden, der Wert zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.2024) herangezogen werden? Es geht mir also darum, mit wieviel Abzügen ich dann zu rechnen hätte. Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.

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Liebe User,

weil wir einen respektvollen Umgang wünschen, habe ich einige Beiträge gelöscht.

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Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alleswirdgut,

die Abschläge, die in Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente enthalten sind, bleiben bestehen, auch wenn Sie theoretisch eine abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung erhalten können. Für die andere Hälfte der Rente, die Sie ja noch nicht in Anspruch genommen haben, haben Sie keine bzw. nur die Abschläge, die Sie durch eine evtl. vorgezogene Altersrente hätten.

Maßgeblich ist der Grad der Behinderung, der bei Beginn der Schwerbehinderung vorliegt. Sollte gegen einen niedrigen Grad zu diesem Zeitpunkt noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, gilt dann (noch) der höhere Grad. Wird das Rechtsmittelverfahren nach Rentenbeginn zu Ihren Ungunsten beendet, spielt das für die Schwerbehindertenrente keine Rolle.

Den Zuschlag gem. § 307 i SGB VI werden Sie auch erhalten, wenn Sie am 01.07.2024 bereits eine Altersrente beziehen.

Ansonsten stimmten wir dem Beitrag von Abschläge zu.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

DRVam 03.03.2023 | 16:57
Eine derart frühe Antragstellung ist weder möglich, noch erforderlich, da zum Rentenbeginn und nicht bei Antragstellung mindestens ein GdB von 50 vorliegen muss.
W°lfgangam 03.03.2023 | 17:29
Hallo Alleswirdgut, kurzum/vorweg, der geltenden GdB zum _Zeitpunkt des Rentenbeginns_ ist maßgebend. *)1 ...stimmt, bis zum letztendlich wirksam aufhebendem Bescheid/auch nach anhängigem Widerspruchs-/Klageverfahren + 3 volle Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus dem letzten Bescheid. *)2 ...nö! Heute ist GdB heute, der bestehende am 01.2024 ist für die DRV maßgebend. Zudem wäre ein heute gestellter Altersrentenantrag für 01.2024 total verfrüht ...der geht gleich in den gesetzlich zulässigen Schredder, aus den Schnipseln können Sie sich dann die Ablehnungsgründe zusammen puzzeln ;-) *)3 ...'fällt' der GdB vor 01.2024 weg/wirksam + erhöht sich bis dahin wieder (jetzt ist auch noch Weihnachten '23 das 3. Bein abgefallen ;-)), sodass 01.2024 wieder min. GdB 50 vorliegt ...wie auch oben schon dargestellt: der DdB genau in 01.2024 (Rentenbeginn 01.01.2024?/Ihre Aussagen sind da etwas unbestimmt!) ist maßgebend. Ziehen Sie ihr Widerspruchs-/Klageverfahren noch bis in 09./10.2023 hin (genauer nicht möglich, da genaue Datenlage aus Ihrem Verfahren nicht vorliegt), dann haben Sie die AR/wg. GdB sicher. Gruß w.
Alleswird gutam 03.03.2023 | 23:38
Vielen Dank für die Antworten, damit ist meine Frage ausreichend beantwortet. Der Zeitpunkt des Renten-Beginns ist maßgeblich.
Larezam 04.03.2023 | 07:05
Eigentlich aber ziemlich egal, da Sie so oder so die Abschläge behalten, die Sie in der Rente wegen EM schon haben (abgesehen von eventuell danach hinzugekommen Zeiten).
Samstagam 04.03.2023 | 07:12
Wie wäre es denn mit einem Antrag auf "vorgezogene Altersrente aufgrund Schwerbehinderung", wenn ab 04/2023 dazu die erforderlichen 35 Jahre erfüllt sind und das Widerspruchs-/Klageverfahren zum GdB noch läuft?
Alleswird gutam 04.03.2023 | 08:04
Das war mir tatsächlich gar nicht bewußt. Das sind 0,3 Punkte pro Monat, richtig? Ist das denn auf 10,8 maximal begrenzt? Wenn ich diese Rente bereits seit 2 Jahren erhalte, habe ich dann schon jetzt einen Abzug von 7,3 Punkten? Und heißt das im Rückschluss, dass es sich gar nicht lohnt den Gdb von über 50 zu erklangen, wenn ich sowieso erst in 01/2024 aufhören will, dann kämen ja nochmal bummelig 3,6 Punkte dazu (der Einfachheit halber auf ein Jahr gerechnet und dann käme ich schon auf 10,9) , oder erhöht sich das tatsächlich noch auf mehr als 10,8 Punkte Abzug? Danke für den Hinweis.
Alleswirdgutam 04.03.2023 | 09:19
Zitat von Alleswird gut anzeigenausblenden
Eigentlich aber ziemlich egal, da Sie so oder so die Abschläge behalten, die Sie in der Rente wegen EM schon haben (abgesehen von eventuell danach hinzugekommen Zeiten).
Das war mir tatsächlich gar nicht bewußt. Das sind 0,3 Punkte pro Monat, richtig? Ist das denn auf 10,8 maximal begrenzt? Wenn ich diese Rente bereits seit 2 Jahren erhalte, habe ich dann schon jetzt einen Abzug von 7,3 Punkten? Und heißt das im Rückschluss, dass es sich gar nicht lohnt den Gdb von über 50 zu erklangen, wenn ich sowieso erst in 01/2024 aufhören will, dann kämen ja nochmal bummelig 3,6 Punkte dazu (der Einfachheit halber auf ein Jahr gerechnet und dann käme ich schon auf 10,9) , oder erhöht sich das tatsächlich noch auf mehr als 10,8 Punkte Abzug? Danke für den Hinweis.
Ich beziehe diese halbe EM-Rente schon seit 01.2018 d.h. Ich habe bereits den maximalen Abzug von 10,8 Punkten. D.h. Ich brauche keine Aktionen zu starten, die sich auf die Abzüge konzentrieren … das hat sich erledigt. Ich habe jetzt nur im Internet weitergeforscht, was mich veranlasst erst ab 01.07.2024 die AR zu beantragen, da eine EM Rentenreform ansteht, die dann Auswirkungen auf meine Altersrente hat. Vielen Dank an alle, die sich hier um meine Belange gekümmert haben.
Abschlägeam 04.03.2023 | 12:11
Ich bin der Meinung, dass Sie sich noch einmal von Ihrer DRV individuell beraten lassen sollten (persönlich/telefonisch/per Video-Chat) und ggfs. auch berechnen lassen sollten, welcher Rentenbeginn für Sie optimal wäre. Dies hängt natürlich auch mit davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente steht (ob mit oder ohne GdB). Denn aus Sicht der Rentenversicherung dürfen Sie ja seit 01.01.2023 bei einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Insofern könnte sich trotz der ganzen Abschläge für Sie rechnen, beides zu beziehen. Rente*) und dennoch weiter arbeiten. Und Sie sollten auch berücksichtigen, ob eine Betriebsrente evtl. davon abhängt... Vom Ihrem Geburtsmonat/Jahrgang her könnten Sie bereits seit 01.07.2021 eine SB-Rente mit 10,8% Abzügen erhalten. Sie schreiben aber, dass Sie erst in 04/2023 Ihre 35 Beitragsjahre voll haben. Zu diesem Zeitpunkt gilt aber (aufgrund Ihres Widerspruchs) noch der ursprüngliche GdB. Ihr frühestmöglicher Altersrentenbeginn wäre (mit Abschlag) also der 01.05.2023, weil dann 'alle' Voraussetzungen für eine SB-Rente erfüllt wären. Der Abschlag wäre dann noch 6,6% (22 Monate 'später' à 0,3%). Eine zum gleichen Datum mögliche Rente für 'langjährig Versicherte' hätte dann noch einen Abschlag von 11,4% (ab 01.03.2023 möglich, aber 35 Jahre müssen auch erfüllt sein). Zum 01.7.2024 wäre dann die SB-Rente 'abschlagsfrei' möglich, dann müsste aber der GdB >=50 noch gültig sein. 'Abschlagsfrei' sind aber nur die EP, die Sie nach dem Leistungsfall der EM-Rente noch hinzuerworben haben. Die bis zu diesem Leistungsfall erworbenen EP behalten den Abschlag (Leistungsfall = Eintritt der Erwerbsminderung > siehe Rentenbescheid). Bei der Umwandlung halbe EM-Rente in vorgezogene (SB)Altersrente finden Vergleichsberechnungen statt, welcher Rentenanspruch höher wäre. Die Details dazu sind kompliziert, können aber anhand einer 'Probeberechnung' von Ihrer zuständigen DRV berechnet werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass Ihre Altersrente mindestens doppelt so hoch sein wird wie die bisherige halbe EM-Rente, denn die EP, die bereits für diese verwendet wurden, sind 'Bestandgeschützt'. Diesen Betrag also (cirka) könnten Sie bereits ab Mai 2023 neben Ihrer Teilzeitarbeit bereits beziehen, ohne erst auf 'abschlagsfrei' zu warten... Die Beiträge aus dem Einkommen würden dann später trotzdem noch die 'Regelaltersrente' erhöhen. Und auch die 'Rentenreform' die Sie wohl mit der Verbesserung der EM-Bestandsrenter, die zum 01.07.2024 in Kraft tritt meinen, müssen Sie nicht abwarten. Denn den Ihnen daraus zustehenden Zuschlag würden Sie auch als 'schon-Altersrentner' erhalten. Siehe z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/ Zu berücksichtigen wäre bei 'Rente und Einkommen' natürlich auch, dass für beides Soz-Versicherungsbeiträge anfallen und Steuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente bleibt aber in % des Jahres 2018 (76%) und würde bei einem Wechsel bereits in 2023 dann aus der Jahresrente 2024 neu in EUR festgeschrieben. Auch hierzu gibt es bereits diverse Beiträge im Forum, warum dies so ist und weshalb ansonsten immer dazu geraten wird, den Wechsel so spät wie möglich vorzunehmen. In Ihrem Fall (GdB ist in 'Gefahr') könnte dies aber zu ignorieren sein. Nun können Sie über's Wochenende mal selbst Ihre Zahlen 'überschlagen' und dann einen Beratungstermin vereinbaren, im Zuge dessen Sie sich eine 'Probeberechnung' mit Rentenbeginn 01.05.2023 und ggfs. eine mit einem späteren Alternativdatum erstellen lassen sollten (die kommt dann nach dem Beratungsgespräch, das geht nicht auf Knopfduck innerhalb des Termins...). *) falls Rente und arbeiten, dann wegen Krankengeldanspruch eine 99,99%-Rente wählen, außer wenn eine Betriebsrente erst mit Vollrente fällig wird, dann hierzu auch die Konditionen beachten - siehe auch diverse Forenbeiträge hierzu. Also haben Sie noch gut zu tun für dieses Wochenende :-) Alles Gute!
Alleswirdgutam 05.03.2023 | 09:45
Hallo an Abschläge, Vielen, vielen Dank! Das war ja so gut wie eine Rentenberatung und so verständlich und ausführlich. Ich werde so eine Beratung demnächst angehen. Mit diesem Beitrag kann ich meine Fragen viel präzisere stellen. Danke nochmals für die Zeit, die sie sich genommen haben. Viele Grüße
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