Die Krankenkasse hat nach § 51 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Möglichkeit Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, zu einem Antrag von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb einer Frist von 10 Wochen aufzufordern.
Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
Hält die Krankenkassen an der Aufforderung fest, empfehlen wir Ihnen, dieser nachzukommen.
Die Entscheidung über den Reha-Antrag trifft die Deutsche Rentenversicherung.