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Experten-Antwort

Rentenantrag rückwirkend beantragen.

von Peter30.10.2023 | 14:33
392 Ansichten
6 Antworten
Ich habe im August einen Rentenantrag für langjährige Versicherte beantragt. Z.z. bin ich noch in Alterszeit-Ruhephase.Ab dem 01.12.2023 gehe ich mit Abschlägen in Rente.( 63 Jahre).Ein Rentenbescheid liegt jetzt vor. Bei Antragstellung hatte ich einen Grad der Behinderung von 30. %.Im September habe ich einen Verschlimmerungsantrag rückwirkend zum Juni 2023 gestellt. Eine Entscheidung wird vermutlich einige Monate in Anspruch nehmen. Meine Frage. Sollte ich 50% bekommen, kann ich dann rückwirkend einen Rentenantrag wegen Schwerbehinderung stellen und den jetzigen Rentenbescheid ändern lassen? Sollte ich den jetzigen Rentenantrag widersprechen .?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2023 | 15:10

Hallo Peter,

 

Sie sollten Widerspruch einlegen und mit Hinweis auf das laufende Verfahren vorsorglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2023 beantragen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung

5 Antworten

Uweam 30.10.2023 | 14:54
Der jetzige Rentenantrag darf nicht gültig werden.
Mondkindam 30.10.2023 | 15:33
Wenn Ihre Altersteilzeit noch bis 30.11.2023 läuft sollten Sie keine Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt beantragen, da sonst bei der Altersteilzeit ein Störfall eintritt und das ganze Altersteilzeitverhältnis rückabgewickelt werden müsste. Ihr Arbeitgeber wäre bestimmt "hellauf begeistert". Falls Sie aber als Schwerbehinderter anerkannt werden können Sie beantragen, dass Sie ab 01.12.2023 die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen anstelle der Altersrente für langjährige Versicherte möchten, da haben Sie einen geringeren Abschlag. Das geht auch ohne dass Sie jetzt einen Widerspruch einlegen, da es der gleich Rentenbeginn wäre.
Abschlägeam 30.10.2023 | 20:36
Moni schrieb

Wie soll das gehen wenn er schon den Bescheid hat über die andere Rente ab 1. Dezember. Und noch keinen Schwerbehindertenausweis. Wenn diese bestandskräftig ist, ist sie bestandskräftig.

In dem vorliegenden Fall dann nicht. Und dies kann mit einem Antrag zur Überprüfung gemäß §44 dann auch noch rückwirkend festgestellt werden. Aber auch ich würde dazu raten, doch jetzt schon (so lange der Rentenbescheid noch nicht bindend ist) der zuständigen DRV eine Kopie des Antrags beim Versorgungsamt zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, dass im Falle einer Bewilligung eines GdB50 (oder mehr) dann dies zum Rentenbeginn 01.12.2023 berücksichtigt werden soll. Die Altersrente wird dann erst einmal weiter bezahlt (sie ist ja wohl wegen der höheren Abschläge niedriger), weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aber der GdB wurde auch rechtzeitig beantragt und würde auch ab dem Antragsdatum (Juni) dann gelten. Und somit wären auch bereits vor dem Rentenbeginn 01.12. die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Somit bestanden zum Rentenbeginn zwei parallele Rentenansprüche und die DRV muss also berechnen, welche die höhere wäre. Dass ein Bescheid vom Versorgungsamt noch nicht vorliegt, darf nicht zum Nachteil des Rentenantragstellers ausgelegt werden. Es müsste dann die Altersrente noch einmal neu berechnet und die Differenz nachbezahlt werden. Andersherum geht es nicht. Wenn also die Altersrente bindend ist und man dann erst losmarschiert, um beim Versorgungsamt einen (höheren) GdB zu beantragen, dann lagen die Voraussetzungen zu Rentenbeginn nicht vor und es kann also nicht mehr rückwirkend geändert werden. Den Antrag an die DRV übermitteln geht recht einfach mit diesem Kontaktformular https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… und würde rein rechtlich auch bereits als Widerspruch gelten, sofern die DRV dann später, wenn ein GdB 'schriftlich' beschieden wurde, doch rummucken würde. Dann kann man sich darauf berufen, weil man es ja doch 'rechtzeitig' mitgeteilt hatte.
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