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Da der Rentenantrag gestellt wurde, wird die Rente auch rückwirkend für die Zeit ab dem Rentenbeginn ausgezahlt. Durch die Rentenantragstellung besteht regelmäßig eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fort, Ihre Krankenkasse kann Ihnen dies bestätigen. Die steuerrechtliche Zuordnung der Rentennachzahlung erfolgt nach dem Zuflussprinzip, ggf. ist die Nachzahlung dann dem Jahr 2019 zuzuordnen, hierzu informiert Sie u.a. das Finanzamt.
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