Grundsätzlich kann ein Rentenantrag bis zur Bestandskraft des Bescheides(= 1 Monat nach Bekanntgabe) zurückgenommen werden. Probleme könnte natürlich die ARGE machen, weil das ALG II eine Bedürftigkeitsleistung und damit eine nachrangige Sozialleistung ist. Regelmäßig erhält die ARGE einen Bescheigsabdruck, um entsprechend auf den Rentenbezug reagieren zu können. Die Wiederaufnahme der ALG II-Zahlung könnte mit Schwierigkeiten behaftet sein.