Hallo Katrin W.,
Für den Antrag auf Bewilligung der Erwerbsminderungsrente selbst ist eine durchgehende Krankschreibung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sind aussagekräftige, ärztliche Befundberichte, die den Gesundheitszustand und die Einschränkungen dokumentieren. Eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur beim Bezug von Krankengeld notwendig.
Wird der Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen, falls der Widerspruch zurück gewiesen wird, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Währenddessen besteht allerdings kein Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, eine erneute Krankschreibung liegt vor. Sie müssen sich dann möglicherweise freiwillig versichern, falls keine andere Absicherung besteht.
Bei Bewilligung der EM-Rente hingegen sind Sie entweder über die Krankenversicherung der Rentner (KVDR ) abgesichert, oder wenn Sie die Voraussetzungen hierfür aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht erfüllen, entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat krankenversichert. In den beiden letzten Fällen erhalten Sie in der Regel einen Beitragszuschuss für Ihre Krankenversicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung, der dann zusammen mit der Rentenleistung monatlich ausgezahlt wird.
Im Hinblick auf ein während des Rentenantragsverfahrens möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis müssen Sie beim Arbeitgeber grundsätzlich solange eine aktuelle AU-Bescheinigung beibringen, wie noch nicht abschließend über Ihren Rentenantrag entschieden wurde. Bei einer ablehnenden Entscheidung müssen Sie sich dann weiter fortlaufend bei Ihrem Arbeitgeber krank melden, auch gegebenenfalls für die Dauer eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens.
Zu Fragen eines eventuell bestehenden Arbeitsverhältnisses empfehlen wir Ihnen auch das zeitnahe Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder auch eines Vertreters oder Vertreterin der Personalvertretung im Hause Ihres Arbeitgebers, sollte dort eine solche vorhanden sein. Sollten Sie schwerbehindert, oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein, können Sie sich auch an die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers, soweit vorhanden, wenden. In diesem Fall können Sie sich auch von Ihrem zuständigen Integrationsamt beraten lassen.
Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen erst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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