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Experten-Antwort

Rentenantragstellung

von Felix20.02.2013 | 10:23
2060 Ansichten
5 Antworten
Ich werde im August 2013 63 Jahre alt, und habe noch einen GdB von 60! Das Versorgungsamt hat mir geschrieben, die wollen den GdB runterstufen auf 30! Dagegen habe ich Beschwerde eingelegt, aber noch keine Nachricht. Wenn ich jetzt bei der Rentenversicherung meine Rente beantrage, kann ich dann in Rente gehen, oder muss man den GdB von 60 bei Rentenbeginn noch haben.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2013 | 14:33

Schwerbehindert i. S. des § 2 Abs. 2 SGB 9 sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht nicht, wenn die Schwerbehinderung in der Vergangenheit zwar vorlag, im Zeitpunkt des (möglichen) Rentenbeginns jedoch nicht mehr gegeben ist. Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Beginn der Altersrente weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen.

Wird im Rahmen eines Aufhebungs- oder Nachprüfungsverfahrens ein Grad der Behinderung von unter 50 festgestellt, liegt nach Auffassung der Rentenversicherung Schwerbehinderung bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt, vor.

Beispiel:

Zugang des Bescheides über die Minderungdes GdB von 50 auf 30

am 22.08.2011

Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids am 22.09.2011

Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit 31.12.2011

Rentenbeginn 01.12.2011

Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.12.2011 war der Versicherte noch anerkannter Schwerbehinderter, da der Schwerbehindertenschutz des § 116 Absatz 1 SGB IX erst am 31.12.2011 endet (Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt).

Ist absehbar, dass bei Ihnen die Schwerbehinderung bereits vor dem 01.08.2013 wegfällt, könnte eventuell ein früherer Rentenbeginn (mit einem geringen Abschlag) in Erwägung gezogen werden.

Wir empfehlen Ihnen eine persönliche Beratung in einer unserer Beratungsstellen, sobald Ihnen der endgültige Bescheid vom Versorgungsamt vorliegt.

4 Antworten

*Kopfschüttel*am 20.02.2013 | 10:39
§ 37 SGB VI - ... Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind ....
=//=am 20.02.2013 | 13:13
Schwerbehinderung von mind. 50 % ZU BEGINN DER ALTERSRENTE ist Voraussetzung für die Altersrente. Da Sie aber gegen die Runterstufung bereits Widerspruch eingelegt haben, würde ich Ihnen empfehlen, erst mal die Entscheidung abzuwarten, bevor Sie sich verrückt machen. Bis August bzw. September (Rentenbeginn) ist ja noch ausreichend Zeit. Sofern das Versicherungskonto geklärt ist, können Sie mit der Antragstellung bis Juli 2013 warten. Zur Not könnten Sie auch die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.09.2013 (Abschlag 8,4 %) beantragen und auf das dann evtl. noch laufende Widerspruchsverfahren hinweisen. Außerdem sollten Sie dann angeben, dass Sie die AR für Schwerbehinderte wünschen, sofern nachträglich der Behindertengrad wieder angehoben wird. Ist zwar etwas umständlich, aber machbar.
Bertaam 20.02.2013 | 20:54
Hinweis: wenn der Widerspruch gegen die Herabstufung abgelehnt werden sollte, ist dieser Bescheid weiterhin nicht endgültig, wenn Sie hiergegen Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Und solch ein Sozialgerichtsverfahren dauert unter Umständen Monate.
DarkKnight RVam 21.02.2013 | 06:38
Und solange das Sozialgerichtsverfahren dauert, gelten Sie als Schwerbehinderter! Also in jedem Fall klagen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird..... Ess sei denn, der Widerspruchsbescheid kommt erst im Mai....dann siehe Beitrag des Experten!!
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