Guten Morgen Ronja Jägerle,
§ 99 Abs. 1 SGB VI regelt einheitlich für alle Versichertenrenten, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist zunächst der Kalendermonat zu bestimmen, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Beginn des Kalendermonats oder erst während des Kalendermonats erfüllt werden).
Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.
Zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Antragsfrist für Sie gilt, können Sie bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bzw. bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfahren.