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Rentenanwartschaft

von Ilsi06.04.2008 | 17:41
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8 Antworten

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Ist es an dem, dass ab dem Zeitpunkt,wenn man den Scheidungsantrag erhält,die Rentenanwartschaften nicht mehr geteilt werden müssen? Ilsi

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Ende der Ehezeit ist, gem. § 1587 Abs. 2 BGB, das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Z.B.: Scheidungsantrag im Mai, Ehezeitende im April.

7 Antworten

Wolfgang Amadeusam 06.04.2008 | 19:08
Ende der Ehezeit für die Festlegung des Versorgungsausgleichs ist nicht das juristische Ende, sondern das Ende des letzten Kalendermonats vor dem Scheidungsantrag. Wäre das gesetzlich nicht so geregelt, könnte der Versorgungsausgleich erst nach rechtsgültiger Scheidung und nicht bereits im Scheidungsverfahren berechnet werden. Außerdem könnte dann der- oder besser diejenige, die vom Versorgungsausgleich profitiert, das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge ziehen, um einen möglichst hohen Versorgungsausgleichbonus zu erhalten.
Ilsiam 06.04.2008 | 19:02
das ist mir bekannt, Schade. Verwundert war ich nur, dass bereits die Zustellung des Scheidungsantrags zum aus oder Beendigung einer Ehe juristisch gewertet wird. Ilsi
Schadeam 06.04.2008 | 18:47
im Prinzip ja, wenn es dann auch zur Scheidung kommt (ein Scheidungsantrag könnte aber auch wieder zurückgezogen werden, etc). Es ist natürlich auch gesetzlich geregelt, wann die Ehe endet - wenn mich nicht alles täuscht mit dem Monat, in dem die Gegenseite vom Scheidungsantrag informiert ist. Wann die Ehe beendet ist, ist allerdings keine Frage aus dem Rentenrecht.
Ilsiam 06.04.2008 | 19:19
Danke für die umfassende Auskunft. Das wird die Scheidungswilligen erfreuen. ILsi
hasiam 07.04.2008 | 09:35
ihre fragen richten sich nur, wie man am besten Kasse macht und sie finden immer wieder nützliche IDIOTEN die dir antworten... ei, ei... hasi
Ilsiam 07.04.2008 | 11:59
Exzellente Erkenntnis eines Idioten. Danke für die Offenheit. Ilsi
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