Hallo Mrs. Tab,
zunächst möchte ich feststellen, dass zum Versorgungsausgleich auch die in der Schweiz erworbenen Versorgungsansprüche gehören (anders also, als dies hier schon geäußert wurde).
Soweit der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt werden soll (anstelle der gerichtlichen Entscheidung), ist aus meiner Sicht folgendes zu beachten:
Die Vereinbarung bedarf einer notariellen Beurkundung, da ansonsten doch das Gericht im Falle der Scheidung das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen aufnimmt. Ein von beiden Ehegatten ausgesprochener Verzicht, ohne dass dies notariell beurkundet ist, müsste das Gericht als unwirksam zurück weisen. Für eine Vereinbarung über den Ausgleich der Anrechte sollte beim schweizerischen Versorgungsträger eine Auskunft über die Höhe der erworbenen Anrechte eingeholt werden. Sollte dies verweigert werden müsste es aber in jedem Fall möglich sein eine Auskunft über die Zeiten und Verdienste zu erhalten. Der andere Ehegatte kann derartiges bei seinem Rentenversicherungsträger beantragen. Wenn von beiden Rentenversicherungsträgern die Auskünfte vorliegen, kann dann eine notariell beurkundete Vereinbarung abgeschlossen werden.
Sollte vom Schweizer Versorgungsträger keine Höhe mitgeteilt werden, bestünde die Möglichkeit durch einen Sachverständigen ein Gutachten einzuholen (kostenpflichtig). Alternativ könnte aber auch das gerichtliche Scheidungsverfahren zunächst eingeleitet werden, sodass dann von Amts wegen der Versorgungsausgleich geklärt wird. Das Gericht fordert dann auch die Auskunft vom Schweizer Versorgungsträger an. Sobald die Unterlagen vorliegen, könnte dann eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Ausgleich der Anrechte geschlossen werden, anstelle der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Bei der gerichtlich protokollierten Vereinbarung fallen dann die Gerichtskosten für das Versorgungsausgleichsverfahren (abhängig vom Verfahrenswert) sowie die Kosten für den Rechtsanwalt an. Eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich würde bei dem geschilderten Sachverhalt (ein Ehegatte nur deutsche Anrechte, der andere Ehegatte nur Schweizer Anrechte) wahrscheinlich nicht zum Ausgleich der Anrechte führen sondern lediglich auf den späteren sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen.
Ergänzung:
Allgemeine Auskünfte können Sie auch von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würrtemberg erhalten, die Verbindungsstelle für die Schweiz ist. Näheres erfahren Sie über den folgenden Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/de/Inhalt/2_Themen/01_Rente/Ausland%20und%20Rente/Schweiz-FragenRentenrecht.html