Hallo Gerhard,
Ihre Fragestellung ist sehr komplex und kann hier sicherlich nicht erschöpfend beantwortet werden. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, dass Sie bereits einen individuellen Beratungstermin vereinbart haben.
Es ist durch eine zum 01.01.2023 eingetretene Gesetzesänderung möglich, dass Sie neben Ihrer Altersrente auch unbegrenzt hinzuverdienen. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, werden dann keine Kürzungen der Altersrente durch den Rentenversicherungsträger mehr vorgenommen.
Sie könnten also zum 01.12.2024 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind und dennoch grundsätzlich Ihre Beschäftigung im bisherigen Umfang weiter ausüben, ohne dass die gesetzliche Rentenversicherung Ihre Rente kürzt. Hierbei sind allerdings auch mögliche Auswirkungen auf die dann von Ihnen zu zahlende Einkommenssteuer und den Bezug von Krankengeld zu beachten, die Sie gegebenenfalls vorab mit den relevanten Stellen abklären sollten.
Bei Weiterbeschäftigung neben der gesetzlichen Rente ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für Sie weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich in Abhängigkeit von der Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes auch rentensteigernd auswirken. Ab Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze, sofern Sie dann noch arbeiten, haben Sie dann ein Wahlrecht, ob Sie die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber weiter wünschen oder nicht. Es macht auch unter Umständen Sinn, die Rente in Höhe von 99,9 % zu beantragen, zum Beispiel wenn Sie sich den Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse für die Dauer der Beschäftigung neben Ihrer Rente sichern wollen.
Welche Konstellationen nun hierbei in Bezug auf Ihre individuelle , finanzielle Situation und unter Berücksichtigung der relevanten, gesetzlichen Regelungen für Sie die optimalsten sind, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Dazu bietet das von Ihnen für September 2024 vereinbarte Beratungsgespräch-wie Sie in Ihrer Anfrage auch mitteilten-mit Sicherheit eine sehr gute Möglichkeit.Darüber hinaus können Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr-19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.00.Uhr die kostenfreie Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Den Begriff Rentenaufschubrente gibt es offiziell nicht, was verstehen Sie darunter?
Wahrscheinlich meint er die Zuschläge, die man bekommt, wenn man die Altersrente nicht beantragt.
Den Begriff Rentenaufschubrente gibt es offiziell nicht, was verstehen Sie darunter?
In dem neuen Paket , das die Bundesregierung letzte Woche auf den Weg gebracht hat ist von der Option einer
„ Rentenaufschubprämie“ = weiter arbeiten ohne Rentenbezug, nach z. B. 2 Jahren werden alle bisher nicht in Anspruch genommenen Monatsrenten auf einen Schlag ausbezahlt bekommen oder aber die
„Rentenaufschubrente“ = ebenfalls weiter arbeiten ohne Rentenbezug , pro Monat 0,5 % Bonus auf neu verdiente Rentenpunkte wie auch auf die bisherigen Rentenpunkte erhalten
die Rede.
Quelle dafür: Finanztip vom Freitag letzter Woche
Von außen kann man nur sagen, dass die Altersrente mindestens das Doppelte der halben EM rente sein wird.
Dass er daneben unbegrenz verdienen darf und die Beiträge aus diesem Zuverdienst später mal ab Regelalter die Rente erhöhen - und bis zur Regelaltersrente ist dafür egal ob man die Voll- oder eine Teilrente nimmt.
Mehr braucht es eigentlich nich, vor allem wenn er in ca 6 Wochen einen Beratungstermin hat wo ihm die Kllegen das alles erklären werden.
Und auch ab Mitte September wird es die eigene Entscheidung sein ab wann er dann in AR geht.
Es ist noch kein Gesetz, sondern ein Vorhaben und daher noch nicht diskussionswürdig!
Für mich ist es leider nicht ganz so einfach. Ihre Kollegen erklären sicher vieles und alles, aber die Fragen muss ich erst mal selber stellen.
Zudem habe ich einen Arbeitsvertrag:
Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem
das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht
wird.
Wird der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nach Vollendung des Regelrentenalters
ausnahmsweise weiterbeschäftigt oder neu eingestellt, so ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag
abzuschließen. Das Dienstverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss
gekündigt werden,
Ich muss mich auch darum kümmern, leben und meine Fixkosten bezahlen kann ich von der Rente alleine nicht.
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