Hallo,
Wird im Rahmen einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, werden die in der Ehezeit erwirtschafteten Anrechte der beiden Ehepartner aufgeteilt.
Die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Das Familiengericht stellt auch fest, ob und in welcher Höhe einer ehemaligen Partnerin oder einem ehemaligem Partner Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden.
Sollte der Versorgungsausgleich vor dem Rentenbeginn beider Partner stattgefunden haben, werden die Änderungen zum Rentenbeginn umgesetzt.
Wird im Rahmen der Scheidung kein Versorgungsausgleich durchgeführt, findet auch keine Aufteilung der Anrechte statt und die Rentenhöhen bleiben unberührt.
Siehe hierzu auch: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Scheidung/versorgungsausgleich.html