Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenausgleichszahlung

von Tapetenflunder08.06.2024 | 08:04
231 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Kann ich im Blockmodell Alterteilzeit (in 2. Phase / Freistellung) Rentenausgleichszahlungen vornehmen und wie wird das gerechnet? - Aus dem Gehalt vor der Phase 2 - aus dem Gehalt in der Phase 2 Und noch eine kleine Frage. Kann meine Ehefrau durch die Inanspruchnahme einer Teilrente (hier 96%) bei einem Rentenerstantrag in die Familienversicherung aufgenommen werden. KVdR Mitgliedschaft wird definitiv nicht erfüllt und durch die Teilrente 96% liegt sie mit der Rente unter den 505€/Monat. Ist die Inanspruchnahme eine Teilrente überhaupt möglich? Gibt es ein spezielles Formular oder reicht ein formloser Antrag bei der DRV?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tapetenflunder,

eine Ausgleichszahlung der Rentenminderung erfolgt nach § 187 a SGB VI.

Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt.  Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

 

Zur zweiten Frage: Ihre Frau kann eine Altersrente immer in Form einer Teilrente erhalten und dabei die Höhe der Teilrente selbst bestimmen. Die Prüfung des Krankenversicherungsstatus obliegt jedoch immer der zuständigen Krankenkasse, deren Vorgabe die Rentenversicherung entsprechend umsetzen muss.

Die Teilrente und deren Höhe wird direkt im Rentenantrag abgefragt. Sollte sie erst nach Renteneintritt gewünscht werden, ist sie formlos zu beantragen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Rentenminderung und Krankenkasseam 08.06.2024 | 08:24
Wenn Sie bis zum geplanten vorgezogenen Rentenbeginn mindestens 35 Jahre Wartezeit erreichen können (und mindestens 50 Jahre alt sind), stellen Sie bei der DRV den Antrag V0210. Die DRV rechnet Ihnen dann aus, wie hoch der Maximalbetrag ist, den Sie einzahlen dürfen. Der Betrag errechnet sich im Wesentlichen aus Ihren durchschnittlich in Ihrem Arbeitsleben erzielten Entgeltpunkten (und dem Zeitruam des geplanten früheren Renteneintritts bis zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze). Ihre zweite Frage richtet sich an die Krankenkasse, aber nicht an die Rentenversicherung; diese übernimmt nur die Information der Krankenkasse. Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-R… Als Familienversicherte bleiben Sie unter Umständen weiterhin ohne eigene Beiträge gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Doch für die meisten Familienversicherten ist der Wechsel in den Ruhestand auch mit einem Wechsel in die Pflichtversicherung verbunden. Sie bleiben nur dann weiterhin familienversichert, wenn Sie die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen. Allerdings darf Ihr persönliches Einkommen dann derzeit 445 Euro ("Anmerkung: Wert eventuell veraltet") monatlich nicht übersteigen. Ihre Rente gehört zu diesem persönlichen Einkommen. Allerdings wird der Teil Ihrer Rente, der Zeiten für Kindererziehung enthält, nicht berücksichtigt. Ein Verzicht auf Teile Ihrer Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht zulässig. Liegen diese Voraussetzungen zur Familienversicherung bei Ihnen nicht vor, bleiben Ihnen zwei Möglichkeiten: Ist die Vorversicherungszeit erfüllt, sind Sie ab Rentenbeginn ein Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner - unabhängig von der Höhe Ihrer Rente. Für die Zeit zwischen Rentenantrag und Rentenbeginn bleiben Sie zunächst beitragsfrei. Danach müssen Sie jedoch, wie jedes Pflichtmitglied unter den sonstigen Bedingungen, Beiträge von Ihrer Rente entrichten. Übersteigt Ihr Einkommen die Einkommensgrenzen und erfüllen Sie die Vorversicherungszeit nicht, müssen sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.
Amortisierung?am 08.06.2024 | 17:38
Ein wenig spät für die Idee der Ausgleichszahlungen. Die Amortisierung dieses Vorhabens könnte durch Ihre Lebenszeit unattraktiv werden.
ThomasRam 08.06.2024 | 17:50
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Möglichkeit für Ausgleichszahlungen ergeben sich oft erst kurz vor der frühestmöglichen Rente.
Berateram 09.06.2024 | 07:23
Genau und das bedeutet, dass aufgrund der dann oft fehlenden steuerlichen Komponenten und des schon vorgeschrittenen Alters eine Amortisierung immer länger dauert und damit unattraktiver wird. Sie sollten sich dringend mal informieren, wenn Sie das ganze Prinzip nicht verstehen. Warum glauben Sie denn, sind diese Ausgleichszahlungen schon ab dem 50. Lebensjahr möglich?
Tapentenflunderam 09.06.2024 | 09:57
Ich bekomme zum Ende der Altersteilzeit noch eine größere Abfindung, wo der AG dann 50% des Ausgleichsbetrages steuerfrei einzahlen würde, den Rest (50%) könnte ich einzahlen (mit Fünftelregelung). Deswegen die Nachfrage.
Eigenverantwortung zeigen!am 09.06.2024 | 12:53
Sie haben jetzt alle wichtigen Antworten erhalten. Füllen Sie den V0210 aus und warten Sie die schriftliche Antwort ab. Dann besprechen Sie die steuerliche Komponente mit einem steuerkundigen Menschen. Die endgültige Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen.
Tapetenflunderam 09.06.2024 | 14:31
Müsste dann nicht auch die Formulare V0211 und V0300 ausgefüllt werden, wenn der AG 50% der Ausgleichszahlung (steuer- und sozialabgabefrei ! ) aus der Abfindung übernimmt?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026