Hallo Tapetenflunder,
eine Ausgleichszahlung der Rentenminderung erfolgt nach § 187 a SGB VI.
Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.
Zur zweiten Frage: Ihre Frau kann eine Altersrente immer in Form einer Teilrente erhalten und dabei die Höhe der Teilrente selbst bestimmen. Die Prüfung des Krankenversicherungsstatus obliegt jedoch immer der zuständigen Krankenkasse, deren Vorgabe die Rentenversicherung entsprechend umsetzen muss.
Die Teilrente und deren Höhe wird direkt im Rentenantrag abgefragt. Sollte sie erst nach Renteneintritt gewünscht werden, ist sie formlos zu beantragen.