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Rentenauskünfte zum 61. Lebensjahr

von Hennes05.02.2010 | 08:39
1042 Ansichten
3 Antworten
Welchen Sinn macht die Änderung des § 109 SGB VI hinsichtlich der Versendung einer Rentenauskunft zum 61. Lebensjahr für den Versicherten, wenn man bereits mit 60 Jahren einen Anspruch hat. Und wie ist das mit dem § 115 Abs. 6 SGB VI in Einklang bringen, der zur Verbesserung des Services von einer Rentenauskunft zum 60. Lebensjahr ausgeht?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.02.2010 | 09:07

Siehe Beitrag von "Keine Ahnung".

2 Antworten

Keine Ahnungam 05.02.2010 | 08:46
Versicherte erhalten gem. § 109 Abs. 1 S. 2 SGB 6 dem 01.01.2008 von Amts wegen eine Rentenauskunft unmittelbar vor Vollendung des 55., 58., 61. und 64. Lebensjahres. Damit wurde der vorherige Versandrhythmus (54., 57., 60. und 63. Lebensjahr) um ein Jahr verschoben. Der Gesetzgeber sah in dieser Änderung jedoch keine Beeinträchtigung der berechtigten Informationsbedürfnisse der Versicherten, da diese vor Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres weiterhin mindestens zwei bzw. drei Rentenauskünfte erhalten. Im Hinblick auf den möglichen Bezug vor-gezogener Altersrenten aus § 115 Abs. 6 SGB 6 ergibt sich keine Notwendigkeit, kurz vor Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres zusätzliche Rentenaus-künfte zu erteilen.
Renten-Fachmannam 05.02.2010 | 16:37
Vielleicht hat der Gesetzgeber an die Zukunft gedacht, in der es nur noch die Regelaltersrente (zur Zeit ab 67), die Rente für besonders langjährige Versicherte ab 65 und die Erwerbsminderungsrente gibt ?
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