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rentenauszahlung

von angelique22.06.2010 | 16:12
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4 Antworten

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Ich habe mich selbstständig gemacht. Kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen? Ich habe weniger als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Wenn ja, was muss ich machen und wann bekomme ich mein Geld zurück? Gilt die Rückzahlung auch für Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den bis jetzt gegebenen Antworten kann zugestimmt werden. Ergänzend wäre noch zu erwähnen, für den Fall, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und nicht die allgemeine Wartezeit (weniger als fünf Jahre Beitragszeit) erfüllt haben, dass dann die Beiträge erstattet werden können. Zur Wartezeit zählen aber auch die Kindererziehungszeiten mit. D.H. Kinder, die vor 1992 geboren wurden zählen mit jeweils 12 Monaten Pflichtbeiträgen zur allgemeine Wartezeit mit, Kinder nach 1991 geboren erhalten sogar pro Kind 36 Monate Pflichtbeiträge. Ob eine Beitragserstattung in Frage kommen wird, kann daher erst nach einer umfassenden Kontenklärung gesagt werden. Bitte wenden Sie sich ggfs. hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger oder z.B. auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

3 Antworten

RFnam 22.06.2010 | 16:23
§ 210 SGB VI Beitragserstattung -Auszug (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,... (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben... ABER § 7 SGB VI Freiwillige Versicherung -Auszug- (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Da Sie das Recht auf freiwillige Versicherung haben : NEIN Ausserdem wäre zu prüfen, ob Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die zu Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI führt. § 190a SGB VI Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
KSCam 22.06.2010 | 18:36
Solange Sie in Deutschland leben, bzw. als Deutsche überall in der Welt können Sie die Erstattung vergessen. Und als Selbständige i.d.R. auch. Ausnahmen gäbe es z.B. für Beamte,..... Als was sind Sie selbständig? PS: für Kindererziehungszeiten haben Sie nichts eingezahlt, daher gibt es dafür auch nichts erstattet, selbst wenn die Erstattung möglich wäre. Das gleiche gilt für Schul- und Studienzeiten.
-_-am 22.06.2010 | 21:28
Wenn Sie ... - nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist, ... http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__210.html Im "Normalfall" also nicht.
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