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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von HeIn14.03.2012 | 09:31
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo Forum, Ich verstehe nicht den Rentenbeginn. Habe die Auskunft bekommen, dass ich mit 60Jahren die Schwerbehintertenrente in Anspruch nehmen kann. Aber erst nach 7Monaten nach meinem Geburtstag. Jahrgang 1953. Warum erst nach 7Monaten für 1953 sind doch keine 7Monate länger Wartezeit für Rente. Oder gelten die längere Arbeitszeit für Rentenanspruch erst bei 65+?? Was sind diese 7Monate Wartezeit bei Schwerbehindertenrente ab 60Jahre?? Danke für eine Erklärung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altergrenze schrittweise angehoben.

Für Versicherte, die im Jahr 1953 geboren sind, erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze um sieben Monate,

d.h. es würde sich ein Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr und sieben Monaten ohne Abschläge ergeben.

Eine frühzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist bereits mit dem 60. Lebensjahr und sieben Monaten bei einem Abschlag von 10,8% möglich.

Bei Versicherten, die am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren UND

vor dem 01.01.1955 geboren sind UND

vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben,

erfolgt KEINE ANHEBUNG der Altersgrenze,

d.h. ein Rentenbeginn mit dem 63. Lebensjahr ist ohne Abschläge möglich, ab dem 60. Lebensjahr mit 10,8% Rentenabschlag.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

=//=am 14.03.2012 | 09:56
Die Altersgrenzen sind auch bei der AR für schwerbehinderte Menschen angehoben. Bei Versicherten mit Jahrgang 1953 sind dies 60 J. + 7 Monate. Wenn vor dem 01.01.2007 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde, besteht Vertrauensschutz und die AR kann ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Rechtsquelle: § 236 a Sozialgesetzbuch 6 Die Angaben haben somit ihre Richtigkeit.
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