Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Johnny,
zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich auf den Beitrag von "Schade".
Erläuterung zu den Fallbeispielen von "Schade":
Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Regelaltersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Das Erreichen der Regelaltersgrenze zählt mit zu den Anspruchsvoraussetzungen. Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr). Die am 2. April Geborenen vollenden das maßgebliche Lebensjahr somit am 1. April um 24:00 Uhr. Die Anspruchsvoraussetzungen sind bei diesen Personen daher nicht zu Beginn des Monats April, sondern erst am ersten des Folgemonats (01.05.) erfüllt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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