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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von Jonny01.04.2021 | 09:34
61 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es richtig, dass jemand, der am 2. April geboren ist, seine Regelaltersgrenze nicht am Tag vorher, sondern 2 Tage vorher erreicht und deshalb die Regelaltersrente rückwirkend ab 1. April erhält?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johnny,

zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich auf den Beitrag von "Schade".

Erläuterung zu den Fallbeispielen von "Schade":

Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Regelaltersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Das Erreichen der Regelaltersgrenze zählt mit zu den Anspruchsvoraussetzungen. Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr). Die am 2. April Geborenen vollenden das maßgebliche Lebensjahr somit am 1. April um 24:00 Uhr. Die Anspruchsvoraussetzungen sind bei diesen Personen daher nicht zu Beginn des Monats April, sondern erst am ersten des Folgemonats (01.05.) erfüllt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Schadeam 01.04.2021 | 09:40
Guter Aprilscherz! Nein wer am 2. eines Monats geboren ist bekommt eine Altersabhängige Rente erst mit dem Folgemonat. Lediglich wenn man am 1. eines Monats geboren ist ist das anders. Bsp: Geburtstag 01.04. dann Rente schon ab 01.04. Geburtstag 02.04. dann Rente am 01.05.
senf-dazuam 01.04.2021 | 11:12
@Jonny: in Bielefeld (so Bielefeld überhaupt existiert) gibt es kein Datum "1.4.", daher ist in einem sehr engen Bereich in, um oder über Bielefeld diese Schlussfolgerung nicht ganz unrichtig.
Nobbis Litfasssäuleam 01.04.2021 | 11:18
Für Gebürtige dieses Jahres kann das aber ausnahmsweise anders sein: Wenn man jenseits der Datumsgrenze am 2. April Ortszeit geboren ist, zu einem Zeitpunkt, wenn hier nach deutscher Amtszeit noch der 1. April ist, gilt für dieses Jahr aufgrund von Corona - mit geschlossenen A&B-Stellen (Attention & Birth) - ausnahmsweise die telefonische Geburtserfassung. Deshalb unterscheidet die DRV für gestern und heute geborene im Umfeld der Datumsgrenze zwischen "Geburtsdatum" und "Geburtserfassungsdatum". Einschlägig ist hier dann nach dem Amtsermittlungsgrundsatz das "Geburtserfassungsdatum". Quintessenz: Für heute und morgen geborene kann zutreffen, was Jonny postuliert.
Jonnyam 01.04.2021 | 12:42
Wenn das so ist, wird meine 5 Minuten später geborene Zwillingsschwester wegen Verstoß gegen Artikel 3 das Bundesverfassungsgericht anrufen, notfalls auch den Europäischen Gerichtshof weil die Zeitumstellung nicht auf den 1. April verschoben wurde!
Schadeam 01.04.2021 | 12:50
Das kann die Schwester gerne machen....berichten Sie dann in gefühlten 10 Jahren am 01.04.2031 was bei diesem Prozess rausgekommen ist....wird alle Forennutzer brennend interessieren und manche werden bis dahin keine Minute ruhig schlafen können...
Hubertusam 06.04.2021 | 08:15
Danke für den Tipp. Dann werde ich mal eine Zeitverschiebung von 1 Sekunde durchsetzen. Ist sicherlich möglich und spart viel ein. Ihr BMAS
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