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Experten-Antwort

Rentenbeginn, Antrag u. "Dazu"-Verdienst

von Ulrike Wanke18.08.2015 | 14:16
873 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Team, ich werde am 31.03.kommenden Jahres 63, habe meine erforderl. 45 Jahre erreicht, wann kann ich ohne Abzüge in Rente gehen, wieviel darf ich, ohne dass ich Abzüge habe dazu verdienen und wann sollte ich den Rentenantrag stellen ? Vielen Dank für Ihre Bemühungen u. freundliche Grüße !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank an „senf dazu“ für die Beantwortung der Frage . Hinsichtlich des 1. Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nach dem Rentenbeginn, halte ich mich mit der Zustimmung etwas zurück. Hier muss man differenziert nachfragen, ob es sich z.Bsp. um den gleichen Arbeitgeber handelt (Einmalzahlung) oder das Vormonatsprinzip eingehalten wird. Diese Feinheiten eignen sich aber nicht zum Austausch in diesem Forum.

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1 Antworten

senf-dazuam 18.08.2015 | 14:33
Mit Abzügen in Höhe von 9.3 % können Sie ab 63/0 (also am 1.4.2016) in Rente (für langjährig Versicherte) gehen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Mit 63/2 (also ab 1.6.2016) können Sie die abschlagsfreie Rente für *besonders* langjährig Versicherte beziehen, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, was nach Ihren Angaben bereits erreicht ist. Falls eine Kontenklärung durchgeführt wurde, sollte die Berabeitung zügig vonstatten gehen. Falls nicht, sind ggf. noch Unterlagen zu beschaffen, Formulare auszufüllen ... Daher sollten Sie etwa 3 bis 4 Monate vor dem angestrebten Termin den Antrag stellen, am besten in einer Beratungsstelle, damit vor Ort direkt ermittelt werden kann, was noch fehlt ... Ein Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro * führt nicht zur Kürzung der Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.11.2018 können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. * Pro Jahr kann der Betrag zweimal um max. 100% überschritten werden. Sollte dies direkt zu Beginn der Rente geschehen, sollten Sie belegen können, dass es sich um eine Einmalzahlung handelte.
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