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Experten-Antwort

Rentenbeginn - Erwerbsminderungsrente

von Norbert6302.03.2023 | 08:29
353 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, kurze Übersicht: ich werde im Mai 63 Jahre alt (47,5 Jahre beitragszeit). Bin seit 08/2021 durchgehend krank geschrieben. Aussteuerung zum 30.12.2022. Seit 31.12.2022 Arbeitslosengeld nach Nahtlosigkeitsregel. Im September/Oktober 2021 habe ich bereits eine Reha (kurz vor Krankheitsbeginn selbst beantragt) absolviert (als arbeitsunfähig entlassen). Im Juli 2022 EM-Rente über VDK beantragt. Im Dezember 2022 wurden mir zwei Gutachtertermine mitgeteilt, die ich natürlich wahrgenommen habe. Gestern habe ich vom VDK einen Anruf erhalten, die Rentenversicherung habe sich gemeldet (telefonisch) und möchte wissen ab ich die Rente ab Reha (Oktober/2021) oder ab 1.7.2022 erhalten möchte. Frage: Kann das sein, dass ich den Beginn selbst entscheiden kann? Ich habe mich jetzt für 1.7.2022 entschieden, das wären dann 7-8 Monate weniger Abschläge? Hätte ich auch 1.1.2023 sagen können, dann hätte ich nur noch 5 Monate Abschläge? Die Rentenbeantragung wurde mir nicht von der Krankenkasse bzw. Arbeitsagentur empfohlen - das war meine eigene Entscheidung. Im Voraus herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Norbert63,

solange kein anderer Leistungsträger (Arbeitsamt, Krankenkasse) Ihr Dispositionsrecht einschränkt, können Sie tatsächlich den Beginn der EM-Rente bestimmen. Allerdings können die Leistungsträger diese Einschränkung auch noch nachträglich aussprechen, dann muss die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Oktober 2021) bewilligt werden. Hier würde der Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Ansonsten geht man auf Ihren tatsächlichen Antrag im Juli ein.

Wenn Sie von sich aus den Rentenbeginn auf Oktober setzen, beachten Sie aber bitte evtl. Auswirkungen auf mögliche Arbeitgeberleistungen, die sie vielleicht nach Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums noch erhalten haben (Krankengeldzuschuss z. B. bei alten Verträgen im öffentlichen Dienst möglich). Diese Leistungen müssten Sie dann ggf. dem Arbeitgeber zurückzahlen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Norbert63

Nein, ein anderer Wunschtermin ist bei EM-Renten leider nicht möglich.

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11 Antworten

Mondkindam 02.03.2023 | 08:56
Wenn Sie nicht Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt wurde, und davon haben Sie nichts geschrieben, können Sie entscheiden ob für die Festlegung des Rentenbeginns der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden soll oder ob erst der spätere Rentenantrag gelten soll.
Norbert63am 02.03.2023 | 10:16
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort und die Arbeitgeber-Informationen. Noch zwei letzte Fragen: Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich mich nur zwischen den beiden Terminen entscheiden? Ein Wunschtermin wie z.B. 1.1.2023 (Abschläge dann nur noch für 5 Monate) wäre nicht möglich? Vielen Dank?
Feliam 02.03.2023 | 10:34
Ein Wunschtermin ist nicht möglich, da sich die beiden alternativen Rentenbeginne an Ihren gestellten Anträgen orientieren (müssen).
Tommiam 02.03.2023 | 14:07
Da sie anscheinend 1960 geb sind, ist doch ihr frühester Rentenbeginn mit 64 Jahren und 4 Monaten, falls nicht eine Schwerbehinderung noch einen früheren Termin zulassen sollte. Dies bedeutet Sept. 2024, bei Mai 1960 Geb. Daher verstehe ich nicht ganz die 5 Monate, bei Jan 2023. Da sind es doch auch 21 Monate bis zum Rentenbeginn, ohne Abschläge bei besonders langj. Versicherten. Grundsätzlich ist aber so kurz vor der Rente der späteste Rentenbeginn sicherlich sinnvoll, wenn man schon in die 3 Jahre der Abschläge kommt. Habe ich da einen Rechenfehler?
Mikeam 02.03.2023 | 17:10
Es geht um Erwerbsminderungsrenten.
Tommiam 02.03.2023 | 17:42
Es geht um Abschläge, die abgezogen werden, bevor man Abschlagfreinin in eine Altersrente Altersrente gehen kann. Da die TE hier immer 5 Monate schreibt, kann das eigentlich nicht stimmen. Denn der früheste Rentenbeginn ist Sept. 2024, also sind es mehr als 5 Monate die noch als Abschlag mit 0,3 P pro Monat abgezogen werden.
Ohjeam 03.03.2023 | 09:28
Vielleicht lesen Sie noch mal den Link, es geht um die abschlagsgekürzte Erwerbsminderungsrente und nicht um die Altersrente.
Ohjeam 03.03.2023 | 09:21
Tommiam 03.03.2023 | 15:11
Vielleicht sollten Sie sich damit auseinandersetzen, warum die EMR gekürzt bzw ein Abschlag vorgenommen wird. Denn für jeden Monat, den die EMR gewährt wird, bevor man selbst Abschlagfrei in Rente gehen kann werden 0,3 RP abgezogen. So wie sonst auch, wenn man vorher in Rente geht und dafür Abschläge in Kauf nimmt. Daher ist es eben doch wichtig, wann der/die TE selbst Abschlagfrei in Rente gehen könnte...
W°lfgangam 03.03.2023 | 22:24
Zitat von Tommi anzeigen
hmm ...kognitiv völlig falsch abgebogen?!! - nun denn, wenn man vorhergehende Hinweise/Ausgangsfrage, dazu nicht mal lesen/verstehen kann ;-) Sofern hier ein Wahlrecht zum Rentenbeginn seitens DRV offeriert wird, lässt man sich doch vorher eine Probeberechnung zum jeweiligen Rentenbeginn zuschicken und trifft dann die Entscheidung zum Rentenbeginn! Es soll DRV'n geben, die das vorher schon als Entscheidungshilfe errechnen/mitteilen ... Gruß w.
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