Hallo Caro,
Mit 35 Versicherungsjahren können Sie aufgrund Ihres Jahrganges 1964 geboren, die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen in Höhe von maximal 14,4 % beziehen. Wenn Ihre Schwerbehinderung mit mindestens 50% anerkannt ist, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 62 Jahren mit dann 10,8 % Abschlägen beziehen, oder ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei. Ohne Schwerbehinderung ist der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr möglich.
Sollte die Erwerbsminderungsrente über Ihr 63.Lebensjahr hinaus verlängert werden, ist eine Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente, auch mit anerkannter Schwerbehinderung aus beitrags-und steuerrechtlichen Gründen nicht immer günstiger, solange Sie diese Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls weiter beziehen
Wir empfehlen Ihnen daher, bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären und die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Caro,
Mit 35 Versicherungsjahren können Sie aufgrund Ihres Jahrganges 1964 geboren, die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen in Höhe von maximal 14,4 % beziehen. Wenn Ihre Schwerbehinderung mit mindestens 50% anerkannt ist, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 62 Jahren mit dann 10,8 % Abschlägen beziehen, oder ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei. Ohne Schwerbehinderung ist der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr möglich.
Sollte die Erwerbsminderungsrente über Ihr 63.Lebensjahr hinaus verlängert werden, ist eine Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente, auch mit anerkannter Schwerbehinderung aus beitrags-und steuerrechtlichen Gründen nicht immer günstiger, solange Sie diese Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls weiter beziehen
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das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Aus steuerlichen Gründen ist die Umwandlung ungünstiger, aber warum aus beitragsrechtlichen Gründen? Das würde mich jetzt wirklich mal brennend interessieren.
Ansonsten können Sie das mal bitte lassen, mit den ganzen Abschlägen zu hantieren, Sie wissen doch auch, dass die Erwerbsminderungsrente Bestandsschutz hat
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