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Experten-Antwort

Rentenbeginn Jahrgang 1964 z.Z. EU Rentner

von Caro03.07.2025 | 09:55
315 Ansichten
5 Antworten
Wann kann ich frühestens in Altersrente gehen? 35 Jahre erfüllt. Derzeit EU Rente bis 02.2027. JAHRGANG 04.1964. Schwerbehinderung noch 100 %, aber noch strittig. Welche Möglichkeiten bestehen mit und ohne Schwerbehinderung? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2025 | 14:12

Hallo Caro,

 

Mit 35 Versicherungsjahren können Sie aufgrund Ihres Jahrganges 1964 geboren,  die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen in Höhe von maximal 14,4 % beziehen. Wenn Ihre Schwerbehinderung mit mindestens 50%  anerkannt ist, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 62 Jahren mit dann 10,8 % Abschlägen beziehen, oder ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei. Ohne Schwerbehinderung ist der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr möglich.

 

Sollte die Erwerbsminderungsrente  über Ihr 63.Lebensjahr hinaus verlängert werden, ist eine Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente, auch mit anerkannter Schwerbehinderung aus beitrags-und steuerrechtlichen Gründen nicht immer günstiger, solange Sie diese Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls weiter beziehen

 

Wir empfehlen Ihnen daher, bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären und die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Uweam 03.07.2025 | 10:18
Mit Schwerbehinderung mit 62 ohne Schwerbehinderung mit 63. Wie oft wurde das hier schon geschrieben? Vielleicht einfach mal die Lupe benutzen.
Einfacham 03.07.2025 | 10:26
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Service… Ohne Schwerbehinderung: 01.05.2027 Mit Schwerbehinderung: 01.05.2026 Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben erhalten, neue Abschläge kommen aber NICHT hinzu! Die Altersente kann nicht niedriger sein als die vorgehende EM-Rente (Bestandsschutz §88, SGB 6)
Uweam 03.07.2025 | 16:14
Experte/in schrieb

Hallo Caro,

 

Mit 35 Versicherungsjahren können Sie aufgrund Ihres Jahrganges 1964 geboren,  die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit Abschlägen in Höhe von maximal 14,4 % beziehen. Wenn Ihre Schwerbehinderung mit mindestens 50%  anerkannt ist, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 62 Jahren mit dann 10,8 % Abschlägen beziehen, oder ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei. Ohne Schwerbehinderung ist der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr möglich.

 

Sollte die Erwerbsminderungsrente  über Ihr 63.Lebensjahr hinaus verlängert werden, ist eine Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente, auch mit anerkannter Schwerbehinderung aus beitrags-und steuerrechtlichen Gründen nicht immer günstiger, solange Sie diese Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls weiter beziehen

 

Wir empfehlen Ihnen daher, bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären und die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Aus steuerlichen Gründen ist die Umwandlung ungünstiger, aber warum aus beitragsrechtlichen Gründen? Das würde mich jetzt wirklich mal brennend interessieren. Ansonsten können Sie das mal bitte lassen, mit den ganzen Abschlägen zu hantieren, Sie wissen doch auch, dass die Erwerbsminderungsrente Bestandsschutz hat
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