Wenn Sie als teilw. EMRT vor dem 01.01.1951 geboren sind können Sie frühestens mit 60 und 10,8% die Umwandlung beantragen. Beim 62. LJ. wären es 3,6% Abschlag.
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Wenn Sie als teilw. EMRT vor dem 01.01.1951 geboren sind können Sie frühestens mit 60 und 10,8% die Umwandlung beantragen. Beim 62. LJ. wären es 3,6% Abschlag.
Dann ist eine Umwandlung mit 60 nur möglich, wenn Sie mindestens 50% schwerbehindert sind Sonst erst "normal" mit 63 und 8,7% Kürzung.
Diese Möglichkeit (62 u. 10,8) wäre nur gegeben, wenn Sie vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abgemacht hätten.
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