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Experten-Antwort

Rentenbeginn und Frist

von Julia132403.07.2025 | 13:52
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich hätte zum 01.04.2025 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen können. Hierzu hatte ich Zeit, den Antrag bis zum 30.06.25 zu stellen. Theoretische Frage: Stelle ich heute, im Monat Juli, den Antrag, kann dann die Rente rückwirkend zum 01.05.25 starten oder erst frühestens auch im Juli?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Julia1324,

 

Sie können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte rückwirkend bis zu drei Kalendermonate ab dem Monat erhalten, zu dessen Beginn erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente vorlagen.

 

Diese Voraussetzungen sind einerseits, das Erreichen des maßgeblichen Lebensalters. Dieses hängt vom Geburtsjahrgang ab. Für alle ab dem 01.01.1964 geborenen Versicherten liegt es bei 65 Jahren, für frühere Jahrgänge wird es stufenweise angehoben. Des weiteren müssen mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten zu Rentenbeginn vorliegen. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege, bestimmte Zeiten des Arbeitslosengeld I-Bezuges und weitere, anrechenbare Zeiten.

 

Wenn die vorgenannten, gesetzlichen Voraussetzungen also erstmals zum 01.04.2025 vorlagen, können Sie die Rente auch bei einer Antragstellung im Juli noch rückwirkend ab dem 01.04.2025 erhalten. Bei einer Rentenantragstellung ab dem 01.08.2025 oder später, dann entsprechend erst ab dem Antragsmonat. Lagen die Voraussetzungen für die Altersrente aber schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.04.2025 vor, würde die Rente nur noch ab dem Antragsmonat gewährt werden, da die entsprechende Drei-Monatsfrist dann schon abgelaufen wäre.

 

Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 99 Abs.1 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Dort heißt es :

 

" Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Rentenantragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird."

 

Für weitergehende Fragen, oder wenn Sie Hilfe bei der Rentenantragstellung benötigen empfehlen wir Ihnen auch, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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10 Antworten

Renteam 03.07.2025 | 13:57
bei der Rente für besonders langjährig Versicherte geht nur noch der 01.07. als Rentenbeginn. Eine Wunschverschiebung ist hier nicht möglich
30 Sekunden googelnam 03.07.2025 | 13:59
Julia 1324am 03.07.2025 | 14:05
Oh ich meinte die Altersrente für langjährig Verischerte
Kleiner Trostam 03.07.2025 | 14:10
Wohl Pech gehabt, da sind Sie 2 Tage zu spät dran. Aber das Geld ist ja nicht weg für diese 3 Monate, es kommt der Versichertengemeinschaft zugute.
Fristenam 03.07.2025 | 14:16
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor… Je nach Rentenart gibt es unterschiedliche Fristen. Welche für Sie gilt, hängt davon ab, ob Sie eine Rente aus eigener Versicherung oder eine Hinterbliebenenrente beantragen. Bei den Fristen zählen Monate immer als volle Kalendermonate. Für Renten aus eigener Versicherung - also für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten - gilt generell eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Stellen Sie den Antrag später, kann die Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat beginnen. Bei Hinterbliebenenrenten - also bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten - gilt: Wenn die Rente später als 12 Monate nach dem Sterbedatum beantragt wird, wird sie nicht erst ab dem Antragsmonat, sondern 12 Monate rückwirkend gezahlt.
Egalam 03.07.2025 | 14:19
Das macht nichts. Die Regel mit der Drei-Monatsfrist gilt für beide Rentenarten gleichermaßen. Und Sie sind damit zu spät dran und bekommen die Rente dann erst ab Juli, wenn Sie im Juli den Antrag stellen
Hannaham 03.07.2025 | 14:35
Das stimmt nicht. Bei abschlagsbehaftete Renten, und das ist die Altesrente für langjährig Versicherte, gibt es eine Sonderregelung, wonach der Rentenbeginn so verschoben werden kann, dass der Antrag fristgemäß gestellt wurde und die Rente auch noch rückwirkend beginnen kann. Wenn die Fragerin heute die Altersrente für langjährig Versicherte zum 01.05.2025 beantragt, ist die Antragsfrist vom 1.5.-31.7.2025, der Antrag ist fristgemäß gestellt und die Rente kann rückwirkend ab dem 01.05.2025 beginnen - dafür auch mit dem Nachteil von 0,6% mehr Kürzung im Vergleich zum Rentenbeginn 01.07.2025. Bei abschlagsfreien Renten, also bei der Altesrente für besonders langjährig Versicherte, bei der abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder bei der Regelaltesrente, kann die Rente aber tatsächlich bei verspäteter Antragstellung erst im Antragsmonat beginnen.
RentenSeppam 03.07.2025 | 20:21
Es gibt hierzu keine Paragraphen, sondern nur den § 99 als maßgebliche Vorschrift. Der Unterschied liegt darin, ob man sich beim gewünschten Rentenbeginn im Zeitraum zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn mit Abschlag und dem abschlagfreien Rentenbeginn befindet oder später. Da die Rente für besonders langjährig Versicherte nur abschlagfrei möglich ist, gibt es hier nur die dreimonatsfrist nach dem möglichen Rentenbeginn. Alles andere ist verspätet und die Rente kann erst mit Antragsmonat beginnen.
Hannaham 04.07.2025 | 05:59
Die Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV zu §99 SGB VI, Punkt 2.6.2.
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