Hallo LS,
leider kann Ihre Frage ohne Einsichtnahme in den damaligen Rentenbescheid in diesem Forum nicht geklärt werden. Es ist daher zu empfehlen, sich mit der Fragestellung und dem Rentenbescheid an eine Beratungsstelle in der Nähe zu wenden.
Die Antwort zu Ihren beiden Fragen erfordert eine Sichtweise, die über den reinen Wortlaut hinausgeht. Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass es sich bei dem Ihnen vorliegenden Rentenbescheid um eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr ermittelt.
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Konsequent ist es daher bei der Frage des um eine Pauschalzeit zu mindernden belegungsfähigen Gesamtzeitraumes und bei der Frage der begrenzten Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten zugunsten des Versicherten den Monat des Leistungsfalles als Rentenbeginnsmonat zu seinen Gunsten heranzuziehen. Im Unterschied zu den Altersrenten beginnt die Zurechnungszeit schon im Monat vor dem eigentlichen Rentenbeginn.
Ohne den Sachverhalt genauer zu kennen, gehe ich daher davon aus, dass der Ihnen vorliegende Bescheid richtig ist.
Im übrigen sei noch die Anmerkung gestattet, dass die dieser Problematik zugrunde liegenden Rechtsvorschriften des SGB VI seit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 keine Rolle mehr spielen und mit Wirkung ab 01.01.2005 wegen Zeitablaufs aufgehoben worden sind.
Da Sie als Versichertenberater offensichtlich eine "rechtsverbindliche" Auskunft erteilen möchten, bitten wir Sie, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen und entsprechende Anfragen künftig an den Grundsatzbereich Ihres Rentenversicherungsträgers zu richten.
Im vorliegenden Fall kann die Richtigkeit des begünstigenden Bescheides nicht allein am Wortlaut festgemacht werden.
Als Rentenbeginn ist bei der Frage des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes zu Gunsten des Versicherten, im Unterschied zum tatsächlichen Beginn der Rente, vom Vormonat auszugehen.
Wir halten daher an unserer Auffassung fest und gehen weiterhin von der Richtigkeit des Bescheides aus.
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