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Experten-Antwort

Rentenbeiträge

von Anja28.02.2019 | 14:13
78 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, mich würde interessieren, ob ich weiter in die Rente von der Pflegekasse eingezahlt bekomme: mein Sohn ist in einer Behinterteneinrichtung bzw. Lebensgemeinschaft und im Jahr ist er an mehr als 60 Tagen zu Hause. Bekomme ich Rentenbeiträge gezahlt? Er hat Pflegegrad 4 und ich arbeite weniger als 30Std/Monat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ist der Pflegebedürftige in der Woche in einem Pflegeheim oder in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht, wird aber von Ihnen an jedem Wochenende regelmäßig wenigstens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen zu Hause gepflegt, können Sie rentenversicherungspflichtig sein.

Das gilt auch für häusliche Pflegephasen in größeren Abständen (zum Beispiel 14-tägig), soweit der häusliche Pflegeaufwand in dieser Zeit (bzw. im Wochendurchschnitt) dennoch regelmäßig wenigstens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, beträgt.

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4 Antworten

DRVam 28.02.2019 | 15:24
Ergänzend: Über die Zahlung der Beiträge einer Pflegeperson entscheidet die zuständige Pflegekasse der zu pflegenden Person. Daher sollten Sie sich auch an diese Pflegekasse wenden.
senf-dazuam 28.02.2019 | 15:00
Vermutlich wird es hier auf die Situation in den einzelnen Monaten ankommen. Eine Bedigunng lautet, dass der zeitliche Aufwand mindestens 10 Stunden beträgt, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Bi 60 Tagen im Jahr sind dies im Durchschnitt weniger als zwei, in vielen aber wohl schon ...
Gaskellam 01.03.2019 | 18:37
Hallo, bitte sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse. Wenn Ihr Sohn nicht jede Woche zu Ihnen kommt und Sie dann nicht mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, dann benötigen Sie über das Jahr verteilt mindestens 84 Pflegetage. Diese alte Regelung wurde nicht geändert.
Gaskellam 01.03.2019 | 18:47
Wird ein Pflegebedürftiger gepflegt, der sich grundsätzlich in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderten Menschen (§ 43a SGB XI-Einrichtung) befindet, kann die Dauerhaftigkeit der Pflege unterstellt werden, wenn dieser in den gesamten Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurückkehrt, da bei den gesamten Ferienzeiten von etwa zwölf Wochen auszugehen ist.
Deutsche Rentenversicherung
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