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Experten-Antwort

Rentenbeiträge

von Sasha29.04.2019 | 18:12
81 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren. Ich führe seit 2006 eine Maler Firma. Bisher habe ich aus dieser Zeit keine Beiträge in die Rentenkasse gezahlt. In der Zeit davor komme ich auf ca.8 Beitragsjahre. Nun musste ich meine Bilanzen bei der Rentenkasse einreichen. Meine Fragen: Wie lange kann die Rentenkasse rückwirkend Beiträge einfordern? Gibt es eine Einkommens - /Gewinngrenze, die unangreifbar ist? Vielen Dank für Ihre Mühe Sasha

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sasha,

die Beiträge können grundsätzlich vier Kalenderjahre rückwirkend gefordert werden.

Informationen zur Beitragszahlung von Selbständigen finden Sie in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt" (ab Seite 24):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23

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5 Antworten

Saturnam 29.04.2019 | 19:28
Was vestehst du unter """führen"""? Bist du selbst ein Mitarbeiter/Ansteicher? Wenn nicht, dann brauchst du als Selbständiger keine Rentenbeitäge abführen. Ich hoffe, du hast Deine Bilanzen nach dem Finanzrecht entsprechend fisiert. Mfg
chiam 29.04.2019 | 19:58
In der Handwerksrolle eingetragen?
W°lfgangam 29.04.2019 | 20:39
Hallo Sasha, 1. insofern ist die DRV auf Sie 'aufmerksam' geworden, dass eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als selbständiger Handwerker vorliegen könnte, die Begründung für die Unterlagenanforderung finden Sie im Schreiben der DRV - und daher auch die Prüfung/Unterlagenanforderung. 2. Grundsätzlich bis zu 4 vollen Jahren (plus aktuelles und ff. natürlich), wenn kein 'schwerer' Verstoß gegen die Nichtzahlung/Mitteilung der beitragspflichtigen Beschäftigung vorliegt – regelmäßig eher nicht/fahrlässiges Verhalten. 3. Die Beitragsbemessungsgrenze - aktuell rd. 80.000 € (davon zz. 18,6 % RV-Beitrag). Maßgebend ist der vom Finanzamt festgestellte steuerrechtliche Gewinn/auch der letzten Jahre aus der selbständigen Tätigkeit. Daneben werden Sie die Option erhalten, Beiträge auch nur in Höhe des Mittelbeitrages (grob die Hälfte von der max. Grenze) nachzuzahlen - oder, sofern das Einkommen noch geringer ausfällt, 18,6 % von tatsächlichen Einkommen als RV-Beitrag nachzuzahlen ...bis sogar runter zum Mindestbeitrag von lediglich 83/84 € mtl, wenn Ihr steuerrechtlicher Gewinn in den letzten 5 Jahren 5400 @ nicht überschritten hatten. Okay, damit *führt man eigentlich keine Fa., sondern ist nur 'Mangelverwalter' ;-) Die Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker besteht bis zu 18 Jahren - dafür zählen auch schon die Vorbeiträge/die ca. 8 Jahre Vorbeiträge. Ob Sie als Handwerker überhaupt der Versicherungspflicht unterliegen (da gibt es kleine rechtliche Unterschiede - lesen Sie beispielhaft hier nach: https://www.handwerk-magazin.de/gesetzliche-rente-pflicht-fuer-h… ) wird die DRV entscheiden. Offensichtlich ist diese Bewertung aber bereits erfolgt = versicherungspflichtig, weil sie Einkommensnachweise einfordert. Gruß w.
Sashaam 30.04.2019 | 20:15
Vielen Dank für alle Antworten, ihr habt mir sehr geholfen LG Sasha
Sashaam 30.04.2019 | 20:16
Vielen Dank für alle Antworten, ihr habt mir sehr geholfen LG Sasha
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