Hallo Sasha,
1. insofern ist die DRV auf Sie 'aufmerksam' geworden, dass eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als selbständiger Handwerker vorliegen könnte, die Begründung für die Unterlagenanforderung finden Sie im Schreiben der DRV - und daher auch die Prüfung/Unterlagenanforderung.
2. Grundsätzlich bis zu 4 vollen Jahren (plus aktuelles und ff. natürlich), wenn kein 'schwerer' Verstoß gegen die Nichtzahlung/Mitteilung der beitragspflichtigen Beschäftigung vorliegt – regelmäßig eher nicht/fahrlässiges Verhalten.
3. Die Beitragsbemessungsgrenze - aktuell rd. 80.000 € (davon zz. 18,6 % RV-Beitrag). Maßgebend ist der vom Finanzamt festgestellte steuerrechtliche Gewinn/auch der letzten Jahre aus der selbständigen Tätigkeit. Daneben werden Sie die Option erhalten, Beiträge auch nur in Höhe des Mittelbeitrages (grob die Hälfte von der max. Grenze) nachzuzahlen - oder, sofern das Einkommen noch geringer ausfällt, 18,6 % von tatsächlichen Einkommen als RV-Beitrag nachzuzahlen ...bis sogar runter zum Mindestbeitrag von lediglich 83/84 € mtl, wenn Ihr steuerrechtlicher Gewinn in den letzten 5 Jahren 5400 @ nicht überschritten hatten. Okay, damit *führt man eigentlich keine Fa., sondern ist nur 'Mangelverwalter' ;-)
Die Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker besteht bis zu 18 Jahren - dafür zählen auch schon die Vorbeiträge/die ca. 8 Jahre Vorbeiträge. Ob Sie als Handwerker überhaupt der Versicherungspflicht unterliegen (da gibt es kleine rechtliche Unterschiede - lesen Sie beispielhaft hier nach:
https://www.handwerk-magazin.de/gesetzliche-rente-pflicht-fuer-h… )
wird die DRV entscheiden. Offensichtlich ist diese Bewertung aber bereits erfolgt = versicherungspflichtig, weil sie Einkommensnachweise einfordert.
Gruß
w.