Hallo Minion,
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (= maximale Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrundlage, aus dem/der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind) gezahlt werden. Für das Jahr 2021 beträgt diese 7.100,00 EUR monatlich.
Die Ausübung von versicherungspflichtigen Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt seit 01.01.2017 zwar nicht mehr zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung. Die beitragspflichtigen Einnahmen (fiktiv zugrundegelegtes Arbeitsentgelt, auf dessen Grundlage Beiträge zu zahlen sind) werden gleichwohl für jede Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI separat berechnet. In der Summe dürfen diese dann aber nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung übersteigen. Das heißt, dass auch hier ggf. maximal Beiträge bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Im Zweifel sollten Sie also Überprüfen, ob mit den gezahlten Beiträgen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurde bzw. diesbezüglich eine Klärung bei der Pflegekasse herbeiführen.
Im Übrigen verwiese ich auch auf den Beitrag von „Siehe hier“.