Hallo Leo,
die Begründung der Pflegekasse ist aus meiner Sicht nur zum Teil (für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld) zutreffend.
Maßgebend für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist grundsätzlich § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Nach § 3 S. 3 SGB VI sind dabei nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen jedoch von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck nach, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und dass die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.
Bezieht eine Pflegeperson im Anschluss an eine solche Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld), ist sie für die Zeit des Leistungsbezugs weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für Mütter , die im Anschluss an eine entsprechende Beschäftigung Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bzw. § 13 MuSchG erhalten.
Nicht zu diesem Personenkreis zuzuordnen sind jedoch Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Als Argumentationshilfe gegenüber der Pflegekasse können Sie dabei auch das aktuelle gemeinsame Rundscheiben der Sozialversicherungsträger zum Thema „Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“ nutzen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/291000/publicationFile/54333/januar_2013_rv_der_nicht_erwerbsmaeßig_taetigen_pflegepersonen_pdf.pdf
Die vorgenannten Regelungen finden Sie hier insbesondere in Abschnitt II Ziff. 1.7 ff.