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Experten-Antwort

Rentenbeiträge Baby Pflegegrad 3

von Leo06.05.2019 | 14:39
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2 Antworten

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Wir haben ein Baby mit mehreren Erkrankungen bekommen. Der MDK hat sie jetzt als Pflegegrad 3 eingestuft. Bei der Zahlung der Rentenbeiträge durch die Pflegekasse wurde mir jetzt der Antrag abgelehnt. Die Begründung war, dass ich vor der Elternzeit, Vollzeit (38,5 Stunden) gearbeitet hatte. Da ich aber in der Elternzeit nicht arbeite, dies auch mit einem behinderten Kind nicht kann, wurde es trotzdem mit der Begründung abgelehnt, dass man in der Elternzeit weiterhin in einem Angestelltenverhältnis steht und dies die Zeit vor der Geburt berücksichtigt. Ist das alles richtig so? Ich denke ja nicht:-/ Vielen Dank schon mal für die Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Leo,

die Begründung der Pflegekasse ist aus meiner Sicht nur zum Teil (für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld) zutreffend.

Maßgebend für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist grundsätzlich § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Nach § 3 S. 3 SGB VI sind dabei nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen jedoch von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck nach, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und dass die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Bezieht eine Pflegeperson im Anschluss an eine solche Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld), ist sie für die Zeit des Leistungsbezugs weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für Mütter , die im Anschluss an eine entsprechende Beschäftigung Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bzw. § 13 MuSchG erhalten.

Nicht zu diesem Personenkreis zuzuordnen sind jedoch Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Als Argumentationshilfe gegenüber der Pflegekasse können Sie dabei auch das aktuelle gemeinsame Rundscheiben der Sozialversicherungsträger zum Thema „Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“ nutzen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/291000/publicationFile/54333/januar_2013_rv_der_nicht_erwerbsmaeßig_taetigen_pflegepersonen_pdf.pdf

Die vorgenannten Regelungen finden Sie hier insbesondere in Abschnitt II Ziff. 1.7 ff.

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1 Antworten

Gaskellam 07.05.2019 | 10:49
Hallo, zuerst einmal die Pflegekasse hat nicht Recht. Ich kenne einige Mütter in Ihrer Situation und für die werden natürlich Rentenbeiträge gezahlt. Der/ die Experte/ Epertin hat einen Link zur alten Version gesendet. Ich hoffe, der Link zur neuen Version aufgrund der geänderten Gesetzeslage funktioniert. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen eine Beratung beim VdK oder anderen Sozialberatungsstellen. Zuerst aber müssen Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Begründung können Sie nachliefern. Wenn Sie nicht erfahren sind mit Widersprüchen etc. lassen Sie sich helfen. Suchen Sie Kontakt zu Selbsthilfegruppen und denken Sie evtl. auch über eine Rechtsschutzversicherung nach die auch das Sozialrecht und das Verwaltungsrecht abdeckt. Mit einem behinderten Kind werden Sie leider oft die Erfahrung machen, dass Ihnen von Krankenkassen und Behörden oft Steine in den Weg gelegt werden. Alles Gute für die Zukunft! https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Verwaltung/Bekanntmachu…
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