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Experten-Antwort

Rentenbeiträge für angestellte freiberufliche Physiotherapeutin

von Christel18.05.2014 | 11:06
972 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin selbstständig und betreibe eine Praxis für Physiotherapie mit einer vollbeschäftigten Angestellten. Seit kurzem beschäftigige ich gelegentlich eine freiberuflich tätige Physitherpeutin, die auch in anderen Praxen tätig ist. Diese Honorarkraft meint, dass ich mich anden Rentenbeiträgen beteiligen müsste, da sie rentenversicherungspflichtig ist und die Beiträge ja auch vom Arbeitgeber zu zahlen seien. Sie ist doch aber nicht bei mir angestellt, sondern schreibt mir Rechnungen für die geleisteten Stunden. Muss ich tatsächlich über das Honorar hinaus auch noch Rentenbeiträge für sie zahlen?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christel,

ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von "KSC" anschließen.

Die entscheidende Frage ist, ob hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dies sollte durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin geklärt werden.

Sollte hier festgestellt werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, müssen Sie keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christel,

ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von "KSC" anschließen.

Die entscheidende Frage ist, ob hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dies sollte durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin geklärt werden.

Sollte hier festgestellt werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, müssen Sie keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

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2 Antworten

KSCam 18.05.2014 | 22:27
Wenn tatsächlich Unklarheit besteht ob es sich um eine Honorarkraft oder eine Arbeitnehmerin handelt, steht es beiden Seiten frei eine Statusanfrage bei der Clearingstelle der DRV Bund in Berlin zu stellen. Wenn es eine Honorarkraft ist, ist die Dame selbst für Ihre Absicherung zuständig, ist sie Arbeitnehmerin haben Sie ganz normal Beiträge abzuführen.
Nielsam 20.05.2014 | 16:14
Neben dem gut gemeinten Rat zur sogen. "Statusfesstellung" ist vielleicht ein Blick auf das Forum http://www.physio.de/php/meldung.php3?id=8417 hilfreich. Ihr eigener Berufsverband beschreibt recht eindeutig die möglichen Konsequenzen für den geschilderten Sachverhalt, dass Sie (und nicht die "freiberufliche" Physiotherapeutin) die Rechnungslegung gegenüber der Krankenkasse vornimmt, Auszug aus der Internetseite: "Das LSG München hat mit einer verblüffend einfachen und nachvollziehbaren Argumentation die Selbstständigkeit der freien Mitarbeiterin gekippt: Dadurch, dass die Praxisinhaberin gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen als Verantwortliche zeichnet, mit Rahmenvertrag, Stempel und Unterschrift, kann sie die Verantwortung an niemand anderen delegieren. Sie darf zur Behandlung der Rezepte zwar die Hilfe von Mitarbeitern in Anspruch nehmen, verantwortlich und weisungsbefugt ist und bleibt aber immer die Praxisinhaberin. Die Konstruktion einer freien Mitarbeiterin beruht aber u.a. auf ihrer Weisungsunabhängigkeit. Nach Ansicht des LSG steht das aber im Widerspruch zu den Vereinbarungen mit den Krankenkassen, wonach die Praxisinhaberin immer verantwortlich ist und weisungsbefugt sein muss, auch gegenüber der freien Mitarbeiterin. Damit ist die freie Mitarbeiterin nicht mehr selbstständig." "Schwarzmalerei: Es könnte sogar noch schlimmer kommen. Das wäre der Fall, wenn die Krankenkassen Zugriff auf die entlastenden Argumente der Praxisinhaberin bekommen. Auch die gesetzlichen Krankenkassen schauen in diesem Fall sehr genau hin, und wie manche vielleicht erfahren haben, kennen sie bei Rechtsbrüchen keine Freunde mehr. Sollte die Praxisinhaberin anführen, dass ihre freie Mitarbeiterin völlig weisungsunabhängig therapieren kann, könnte eine Krankenkasse sich genau diese Argumentation der Praxisinhaberin zu eigen machen. Die Praxisinhaberin hat bei der Abrechnung (und mit dem Rahmenvertrag) unterschrieben, dass sie alleine verantwortlich ist. Wenn sie nun z.B. vor Gericht aussagt, dass die freie Mitarbeiterin selbstständig und weisungsunabhängig therapiert hat, wäre das ein Widerspruch und könnte ein Einfallstor für die Krankenkassen für Betrugsvorwürfe sein. Evtl. Rückforderungen der Umsätze der freien Mitarbeiterin wären wohl noch fataler als die Nachforderungen der DRV."
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