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Experten-Antwort

Rentenbeiträge nach Gewährung von EM- Rente

von Thomas Schmidt09.01.2018 | 16:50
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Hallo, nach der Bewilligung der EM- Rente habe ich meine Oma gepflegt, fier sind innerhalb von 4 Jahren Beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 68407 EUR gemeldet wurden. Die Em- Rente wurde auf unbestimmte Zeit gewährt. Werden diese Beitragspflichtigen Einnahmen dann bei der Altersrente mit berechnet, oder bleiben diese außen vor, da diese Beiträge nach Bewilligung der Rente entstanden sind? Kann Sie mir evtl. auch sagen, falls die Beiträge berücksichtigt werden, um wie viel die Altersrente dann steigen würde? besten Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von KSC ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Generell werden alle Beitragszahlungen nach dem sogenannten Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Ob die Bewertung jedoch höher ausfällt, als die Zurechnungszeit kann man nicht verallgemeinernd sagen.

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6 Antworten

KSCam 09.01.2018 | 16:57
1) ja die werden bei der späteren Altersrente mit berechnet. aber: 2) wie sich das auswirkt ist online kaum zu sagen, weil niemand weiß ob die Beiträge höher sind als der Wert Ihrer Zurechnungszeit (ZZ) und wie die Gesetze dann sind wenn Sie die Altersrente erreichen. Im ungünstigsten Fall wirken die Beiträge sich überhaupt nicht aus, weil der Wert der ZZ höher ist.
Thomas Schmidtam 09.01.2018 | 20:31
Okay, danke für die Antwort.
Nachwuchsrentenrechnerineam 10.01.2018 | 13:58
Guten Tag allerseits, der Sachverhalt lässt einiges an notwendigen Informationen offen, so dass nachfolgende Überlegungen nur unter dem Vorbehalt „näherungsweise und möglicherweise“ zutreffend sein zu könnten – wahrscheinlich dürfte es aber so sein 68.407 EUR Beiträge für 4 Jahre Pflege dürfte in etwa der früheren Pflegestufe II (mind. 21 Std/Wo.) bzw. nunmehr Pflegegrad 3 (nur Pflegegeld) entsprechen. Dies wiederum entspricht ca. 0,5 EP bzw. 0,4 EP pro Jahr Pflegetätigkeit. Das wiederum heißt, solange die Pflegetätigkeit PARALLEL zur in der Erwerbsminderungsrente enthalten Zurechnungszeit (bis 60./62. Lj.) stattgefunden hat, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass sich die Pflegezeiten bei der späteren Umwandlung in eine Altersrente NICHT rentensteigernd auswirken werden (unterstellt, dass der für die Bewertung der Zurechnungszeiten relevante Gesamtleistungswert hoffentlich deutlich jenseits der 0,5 EP/Jahr bewegt). Alleine wenn die Pflegezeiten NACH dem Ende der Zurechnungszeiten (60./62. LJ, zukünftig auch später) stattfinden, dürfte sich dies positiv rentensteigend bemerkbar machen. Sofern die Pflege IMMER NOCH stattfindet UND die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Altersrente (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung) bestehen sollte, sollte man dies womöglich ernsthaft in Erwägung ziehen, da die Pflegebeiträge dann ab dem Zeitpunkt des Beginns der ALTERSRENTE sich zwangsweise rentensteigend (ab Erreichen der Regelaltersgrenze) auswirken werden. Zusammengefasst: Pflege während Zurechnungszeit -> i.d.R. durch zeitgleich höher bewertete Zurechnungszeit „wertlos“ Pflege nach dem Ende der Zurechnungszeit -> i.d.R. rentensteigernd (aber erst bei Umwandlung in Altersrente) Pflege nach „vorgezogener“ Umwandlung in Altersrente -> immer rentensteigernd Kann dem so zugestimmt werden? Meint jedenfalls Nachwuchsrentenrechnerine
Jonnyam 10.01.2018 | 15:04
Der Nachwuchsrentenrechnerin kann zugestimmt werden. Sehr schön erläutert. Weiter so Jonny
Karpfenam 10.01.2018 | 16:31
Der Nachwuchsrentenrechnerin kann zugestimmt werden. Sehr schön erläutert. Weiter so Jonny
Selbstgespräche? Eigenlob stinkt.
Geh Karpfenessen in Kitzbühl
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