Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr zulässig.
Es steht Ihnen jedoch frei, Beiträge nach § 187 a SGB 6 zu zahlen, um Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wieder auszugleichen. Dies ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Bei Ihrem Rentenversicherungsträger könenn Sie eine Auskunft beantragen, um festzustellen, in welcher Höhe Sie Beiträge nachzahlen könnten. In der Regel handelt es sich jedoch hier um sehr hohe Beträge.