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Experten-Antwort

Rentenbeiträge pflegende Angehörige nicht korrekt.

von Eleonore H.31.07.2015 | 18:14
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Guten Tag und meinen herzlichen Dank vorweg für hilfreiche Beiträge- War pflegende Angehörige in den Jahren 92 bis 2001. Pflegestufe 2 mit einem Pflegeaufwand von mehr als 20 Stunden. 2006 bemerkte ich, dass die Pflegekasse es versäumt hatte, meine Beiträge für die Rente an meine Versicherung zu entrichten. Auf meinen Widerspruch 2006 geschah das dann vonseiten der Pflegekasse sehr "zähneknirschend" rückwirkend leider erst ab 11/1995 aufgrund der Verjährungsfrist, wie man mir erklärte. Die Sachbearbeiterin der Pflegekasse zeigte sich sehr verständnislos und wenig bis gar nicht kooperativ und hat mein Anliegen erst nach mehrmaligen Aufforderungen bearbeitet Letztlich hat man mir dann eine Bestätigung über die meiner Rentenversicherung gemeldeten Entgelte zugeschickt mit der Bemerkung, dass sich die aus der Anzahl der wöchentlich geleisteten Pflegestunden und der Pflegestufe errechneten. Darauf habe ich vertraut. Nun habe ich diese Woche bei einer Überprüfung meiner Rentenangelegenheiten erfahren, dass die Pflegekasse bei dieser Berechnung keine korrekte Stundenzahl zugrunde gelegt hat. D.h. mir würde ein höherer Betrag zustehen als geleistet wurde. Habe ich die Möglichkeit, diese Falschberechnung noch korrigierend in die Rentenberechnung einfließen zu lassen? Welche Verjährungsfristen müssen dabei beachtet werden. Nochmals Dank und freundliche Grüße E.H.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.08.2015 | 14:12

Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen teilt der deutschen Rentenversicherung das zutreffende Bemessungsentgelt mit, aus welchem sich der Pflichtbeitrag aufgrund Pflege und die Rentensteigerung errechnet. Das Bemessungsentgelt ist wiederum abhängig von der Pflegestufe und dem wöchentlich benötigtem Pflegeumfang des Pflegebedürftigen.

Die deutsche Rentenversicherung vertraut auf das von der Pflegekasse gemeldete Bemessungsentgelt. Sie hinterfragt die Pflegestufe und den wöchentlichen Pflegeumfang nicht.

Erklärt die Pflegeperson gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, dass z.B. das Bemessungsentgelt falsch gemeldet wurde, weil der wöchentliche Pflegeumfang tatsächlich höher lag – fordert die Deutsche Rentenversicherung keine Korrektur bei der Pflegeversicherung an. Die Pflegeperson soll sich vielmehr mit der Pflegeversicherung in Verbindung setzen und um Überprüfung des wöchentlichen Pflegeumfanges und des daraus resultierenden Bemessungsentgeltes zur Rentenversicherung bitten.

Korrigiert die Pflegekasse daraufhin den wöchentlichen Pflegeumfang und das daraus resultierende Bemessungsentgelt gegenüber der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend – ist eine Neufeststellung der laufenden Rente bzw. sofern keine Rente bezogen wird – eine Korrektur im Versicherungsverlauf möglich.

Die Pflichtbeiträge aufgrund Pflege eines Pflegebedürftigen ( in Pflegestufe 3 – wöchentlicher Pflegebedarf mind. 21 Stunden) lassen sich wie folgt berechnen:

monatliche Bezugsgröße des betreffenden Jahres x 60 % = monatliche Bemessungsentgelt zur Rentenversicherung

x Beitragssatz des jeweiligen Jahres

Die Pflichtbeiträge aufgrund Pflege eines Pflegebedürftigen (in Pflegestufe 2 – wöchentlicher Pflegebedarf mind. 21 Stunden) lassen sich wie folgt berechnen:

monatliche Bezugsgröße des betreffenden Jahres x 53,3333 % = monatliche Bemessungsentgelt zur Rentenversicherung

x Beitragssatz des jeweiligen Jahres

Hierzu ein Beispiel bei der Pflege eines Pflegebedürftigen in Pflegestufe 2 mit einem wöchentlichem Pflegebedarf von mind. 21 Stunden. im Jahr 1995:

4 060 DM (monatliche Bezugsgröße im Jahr 1995) x 53,3333%

x 18,6 % (Beitragssatz 1995)

= 402,75 DM monatlicher Pflicht – Beitrag im Jahr 1995

Die Bezugsgröße für die jeweiligen Jahre lässt sich über folgenden Link ermitteln:

http://h24kv066.lva24.drv:8080/Raa/Raa.do?f=SGB4_18ANL1

Der Beitragsatz für die jeweiligen Jahre lässt sich unter Seite 11 über folgenden Link ermitteln:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2015_7.html

8 Antworten

W*lfgangam 01.08.2015 | 18:54
Hallo Eleonore H. zunächst, die Pflegeversicherung wurde rentenerhöhend erst zum 01.01.1995 eingeführt. Erstmals wurden Pflegezeiten ab 01.01.1992 als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (analog zu Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis 10. Lbj.) in der DRV erfasst, faktisch reine Zählzeiten ohne direkten Rentenwert. > Letztlich hat man mir dann eine Bestätigung über die meiner Rentenversicherung gemeldeten Entgelte zugeschickt mit der Bemerkung, dass sich die aus der Anzahl der wöchentlich geleisteten Pflegestunden und der Pflegestufe errechneten. Wie hoch waren denn die bescheinigten/gemeldeten Entgelte? Aktuelle Werte für die unterschiedlichen Pflegestufen finden Sie in diesem Merkblatt (S. 22), rücklaufend werden die Werte um jeweils rd. 2 % kleiner sein - vielleicht passt es doch: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… > Habe ich die Möglichkeit, diese Falschberechnung noch korrigierend in die Rentenberechnung einfließen zu lassen? Schwierig. Die Bescheide der PVK sind längst rechtskräftig (und seit 2006 sollten sie die tatsächlichen Zahlen ja wohl enthalten?!) Die üblichen Verjährungsfristen (4 Jahre) sind rum, und ob die PVK die Beiträge nun vorsätzlich enthalten hat (30 Jahre Verjährungsfrist), dürfte schwer nachzuweisen sein. Tipp: Schildern Sie der DRV den Sachverhalt und bitten um Unterstützung/Sachverhaltsermittlung - möglicherweise stehen Ihnen noch alte Prüfgutachten des Med. Dienstes zur Verfügung, die den zeitlichen Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit untermauert - was leider noch nichts über _Ihren_ tatsächlichen/zeitlichen Pflegeeinsatz aussagen würde. Vom Wert her für Ihre Rente für 10 Jahre _unterbewertete_ Pflegetätigkeit ...hmm, 15 - 30 EUR mtl. Gruß w.
W*lfgangam 01.08.2015 | 21:44
Eleonore H. schrieb

Danke vielmals!!!

Hallo Eleonore H. ja, angefangene Monate der Pflichtversicherung (gleich aus welchem Umstand) zählen immer als voller Monat - auch wenn es nur ein Tag war. > Was ist mit den Unterbrechungen der Krankenhausaufenthalte des Pflegebedürftigen während der Pflegezeiten? Werden die in Abzug gebracht? Nur wenn ein voller Monat _nicht selbst_ gepflegt worden ist. Ich rechne Ihnen diese Leistung über die vielen Jahre sehr hoch an, auch wenn der 'Staat' nur begrenzte Möglichkeiten, das zu honorieren ...nach vielen Jahren des Schweigens/schiebt sie doch einfach ab - da hat sich doch viel getan/noch zu wenig! Gruß w.
Eleonore H.am 01.08.2015 | 21:28
Hallo und ganz herzlichen Dank für ihre Infos, lieber Wolfgang. Hmmmm, "Ihr Einsatz lohnt sich" auf dem Deckblatt des Merkblattes der DRV klingt in Relation zu dem kalkuliertem Rentenbetrag hohnvoll, aber nundenn.... Es ist wohl eher die Dankbarkeit des gepflegten Menschen, der das eigentliche "Honorar" darstellt. Werde das ´mal ihrem freundlichen Hinweis gemäß des Merkblattes nachrechnen. Könnten Sie mir vlllt. i.d.Z. "sagen", ob ein angefangener Monat der Pflege als ganzer in die Berechnung einfließt? Was ist mit den Unterbrechungen der Krankenhausaufenthalte des Pflegebedürftigen während der Pflegezeiten? Werden die in Abzug gebracht? Wäre dankbar, wenn Sie mir darauf noch eine Antwort geben könnten. Nochmals Dank und schönen Abend noch!
Eleonore H.am 01.08.2015 | 22:22
Vielen Dank nochmals. lieber Wolfgang, und ja, ist richtig, es hat sich zumindest schon etwas getan... Dies weiter unten ist der Auszug aus dem von Ihnen genannten Merkblatt und trifft auf mich und in dem Fall meinen Vater zu Eine schwer pflegebedürftige Frau (Pflegestufe II) in Baden­Württemberg wird von ihrer Tochter 21 Stunden wöchentlich gepflegt. Berechnung: 2 695,00 EUR (Bezugsgröße West) × 53,3333 Prozent = 1 437,33 EUR Nicht, dass ich das auf Sie abwälzen möchte, weil ich zu "faul" bin, das auf meinen Fall zu projizieren, aber ich kapiere´s einfach nicht. Also ich habe von der Pflegekasse 1996 26.432 (!)DM (!) als beitragspflichtiges Entgelt bescheinigt bekommen. In den folgenden Jahren ist es ´mal gleich geblieben, ´mal etwas weniger geweseni. Klingt das soweit korrekt? In der Hoffnung nicht überzustrapazieren Herzlichst, E.
Eleonore H.am 03.08.2015 | 16:28
Danke vielmals!!!
W*lfgangam 03.08.2015 | 18:39
Sieht schon auf den ersten Blick 'merkwürdig' aus (Intranet oder geschlossener Benutzerzugang?) ...auf jeden Fall kein öffentlich zugänglicher Server. "Server bzw. Seite kann nicht angezeigt werden." Gruß w.
zeldaam 03.08.2015 | 20:46
W*lfgang schrieb

Hallo Zelda,

soo 'blond' bin ich ja auch nicht, das zu sezieren ;-) Nur für den 'gemeinen' User war der Link nutzlos ...wo kam er her? Ach, von einem Experten?! Nur dahin zielt die Kritik: Schaut nach/verifiziert, bevor ihr einen Beitrag online stellt.

Gruß

w.

...war sicher nur ein Flüchtigkeitsfehler – kann aber bei 'Wiederholungstätern' die erwartete Lebenszeiturkunde kosten ...und dann geht's als Politesserich Knöllchen einsammeln *g

Die Bezugsgröße für die jeweiligen Jahre lässt sich über folgenden Link ermitteln: http://h24kv066.lva24.drv:8080/Raa/Raa.do?f=SGB4_18ANL1…
Sieht schon auf den ersten Blick 'merkwürdig' aus (Intranet oder geschlossener Benutzerzugang?) ...auf jeden Fall kein öffentlich zugänglicher Server. "Server bzw. Seite kann nicht angezeigt werden." Gruß w.
Hallo W*lfgang, aus dem Link lässt sich doch schon die Quelle herauslesen: RAA § 18 SGB VI Anlage 1: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… (Und jetzt kann man auch erahnen , wo der Experte sitzt : lva24 = ehemalige LVA Baden ?) MfG zelda
W*lfgangam 03.08.2015 | 22:05
Hallo Zelda, soo 'blond' bin ich ja auch nicht, das zu sezieren ;-) Nur für den 'gemeinen' User war der Link nutzlos ...wo kam er her? Ach, von einem Experten?! Nur dahin zielt die Kritik: Schaut nach/verifiziert, bevor ihr einen Beitrag online stellt. Gruß w. ...war sicher nur ein Flüchtigkeitsfehler – kann aber bei 'Wiederholungstätern' die erwartete Lebenszeiturkunde kosten ...und dann geht's als Politesserich Knöllchen einsammeln *g
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