Hallo Pelikanur,
eine freiwillige Versicherung ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Wie bereits zutreffend geäußert, sind Sie aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege pflichtversichert. Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht parallel dazu nicht.
Sie wäre ggf. für zurückliegende Zeiträume in diesem Jahr noch möglich, wenn die Pflege erst später hinzugetreten ist.
Eine von den anderen Forumsteilnehmern angesprochene Ausgleichszahlung für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ist ab dem 50. Lebensjahr grundsätzlich möglich. Hierzu empfehlen wir jedoch eine individuelle Beratung bei Ihren Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung